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H a n d l u n g e n
UNd
urkund e n.
Gebühren
A u s n a h m e n
und
M ö d r f i k ä t l 0 n e n
ständige
steigende
'Rückfall des Nießbrauchs an den Eigenthümech viä. Niesbrauch. j
S.
Schaden-Ersatz, Schadloöhaltung. Siehe Entschädigung.
'Schenkung unter den Lebenden (donation entre vifs)
an verwandte in gerader Linie
an beweglichem Gute . .
fi. kr.
v. Hundert
I 'X
an unbeweglichem . . .
— —
2 l A
an Seitenverwandte, Ehegatten und Fremde
an beweglichem Gute. .
2 y
an unbeweglichem . .
—
5.
Dei Heirathsstiftungen wird nur die Hälfte obiger Gebühren erhoben.
Schenkung) bedingte (eventuelle) . . .
t. 3 °
Die steigende Gebühr wird im eintretenden Falle der Bedingung erhoben.
Schenkung, gegenseitige und bedingte- auf den
Todesfall, . . . i • . • •
i. 3 °
Die steigende Gebühr wird seiner Zeit, inte bei Vermächtnissen, Erbschaften , erhobene
Schied srichter, Ernennung (eompromis) .
— 32
Schiedsrichterliche Entscheidung ( sen- tence arbitrale), Rachtung vorbereitende und einleitende . .
j. ■ —
Envurtheile, wenn sie nicht der verhältnismäßigen Gebühr unterworfen sind . . . .......
i. 3 °
\
Solche Verurtheilung j Schulden- liquidation, Ordnung der Gläubiger betreffend ) jedoch so, daß die Gebühr nicht unter l fl. 30 kr. betrage
X A
— wodurch bewegliches Vermögen zuerkannt wird : * . . . ;
2.
-unbewegliches ....
— —
4.
1 Modifizirr auf J Prhzetcki
Sch uld v er sch r ei b u n g - S ch u l d b r i e f
Schuldschein (Obligation) die unentgeldiiche sind als Scheu« k u n g e n anzusehen.
Gegen Ueberlassung beweglicher ode unbeweglicher Habe errichtete, alt V e r k a u f.
Jene aus anderen Rechts-Geschaf ten, als vorstehende, geben die Ge
dühr von ........
— —
r.