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H a n d l u n g e n

UNd

urkund e n.

Gebühren

A u s n a h m e n

und

M ö d r f i k ä t l 0 n e n

ständige

steigende

'Rückfall des Nießbrauchs an den Eigenthümech viä. Niesbrauch. j

S.

Schaden-Ersatz, Schadloöhaltung. Siehe Entschädigung.

'Schenkung unter den Lebenden (donation entre vifs)

an verwandte in gerader Linie

an beweglichem Gute . .

fi. kr.

v. Hundert

I 'X

an unbeweglichem . . .

2 l A

an Seitenverwandte, Ehegatten und Fremde

an beweglichem Gute. .

2 y

an unbeweglichem . .

5.

Dei Heirathsstiftungen wird nur die Hälfte obiger Gebühren erhoben.

Schenkung) bedingte (eventuelle) . . .

t. 3 °

Die steigende Gebühr wird im ein­tretenden Falle der Bedingung er­hoben.

Schenkung, gegenseitige und bedingte- auf den

Todesfall, . . . i .

i. 3 °

Die steigende Gebühr wird seiner Zeit, inte bei Vermächtnissen, Erb­schaften , erhobene

Schied srichter, Ernennung (eompromis) .

32

Schiedsrichterliche Entscheidung ( sen- tence arbitrale), Rachtung vorbereitende und einleitende . .

j.

Envurtheile, wenn sie nicht der ver­hältnismäßigen Gebühr unterworfen sind . . . .......

i. 3 °

\

Solche Verurtheilung j Schulden- liquidation, Ordnung der Gläubiger betreffend ) jedoch so, daß die Ge­bühr nicht unter l fl. 30 kr. betrage

X A

wodurch bewegliches Vermögen zuerkannt wird : * . . . ;

2.

-unbewegliches ....

4.

1 Modifizirr auf J Prhzetcki

Sch uld v er sch r ei b u n g - S ch u l d b r i e f

Schuldschein (Obligation) die unentgeldiiche sind als Scheu« k u n g e n anzusehen.

Gegen Ueberlassung beweglicher ode unbeweglicher Habe errichtete, alt V e r k a u f.

Jene aus anderen Rechts-Geschaf ten, als vorstehende, geben die Ge

dühr von ........

r.