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n.

Handlungen

und

Urkunden.

terschied der Handlung zum Beyspiel Erbschaft, Schenkung, Mit­gabe rc. die Gebühr erhoben.

Die auf dem Gute haftenden Lasten werden in diesem Falle nicht abge­rechnet.

Wird die Nußnießung gegen Ver­geltung erworben, so ist der ftipu- lirte Preis oder Vergeltung mit Zu rechnung aller auf dem Gute haf­tenden Lasten zu Grunde zu legen und die Gebühr nach der Natur der Handlung zu bestimmen.

Ist endlich bey der Guts-Veräuse- serung von dem vorigen Besitzer der Nießbrauch für sich oder andere Vor­behalten worden, so wird dieser auf die Hälfte des stipulirten Preißes oder Vergeltung angeschlagen, und so vom Ganzen die Gebühr erhoben.

Dagegen ist die Vereinigung des Nießbrauchs mit dem Eigenthume , ' in solchem Falle und seiner Zeit von der Gebühr befreyt. Cs wäre denn daß der Anfall durch eine besondere - Abtretung geschehe, und der dafür gegebene Preis obigen Anschlag über­steige, wo alsdann von diesem Mehr­betrag die Ergänzungsgebühr nach Verhältnjß, außerdem aber die stän­dige Gebühr fällig wird . . .

O.

Offenkündigkeit (notoriete)

die Aufnahme der Erklärung solche betreffend.

Protestatioi^

Quittung

P.

rechtliche Verwahrung

Q.

R.

kr.

Ausnahme n

und

steigende iModlflkationeN.

Reise-Passe (passeport).

Reise, Bescheinigung (aFfirmation de voyage) auf die Urschrift einzutragen . .

Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals, jede Ablage einer zinsbaren Schuld oder Rente (remboursement) . . .

Rückfall einer bedingten Schenkung (reversion de la donation)..

I.

v. Hundert

30

30

32

30

Frei.