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n.
Handlungen
und
Urkunden.
terschied der Handlung zum Beyspiel Erbschaft, Schenkung, Mitgabe rc. die Gebühr erhoben.
Die auf dem Gute haftenden Lasten werden in diesem Falle nicht abgerechnet.
Wird die Nußnießung gegen Vergeltung erworben, so ist der ftipu- lirte Preis oder Vergeltung mit Zu rechnung aller auf dem Gute haftenden Lasten zu Grunde zu legen und die Gebühr nach der Natur der Handlung zu bestimmen.
Ist endlich bey der Guts-Veräuse- serung von dem vorigen Besitzer der Nießbrauch für sich oder andere Vorbehalten worden, so wird dieser auf die Hälfte des stipulirten Preißes oder Vergeltung angeschlagen, und so vom Ganzen die Gebühr erhoben.
Dagegen ist die Vereinigung des Nießbrauchs mit dem Eigenthume , ' in solchem Falle und seiner Zeit von der Gebühr befreyt. Cs wäre denn daß der Anfall durch eine besondere - Abtretung geschehe, und der dafür gegebene Preis obigen Anschlag übersteige, wo alsdann von diesem Mehrbetrag die Ergänzungsgebühr nach Verhältnjß, außerdem aber die ständige Gebühr fällig wird . . .
O.
Offenkündigkeit (notoriete)
die Aufnahme der Erklärung solche betreffend.
Protestatioi^
Quittung
P.
rechtliche Verwahrung
Q.
R.
kr.
Ausnahme n
und
steigende iModlflkationeN.
Reise-Passe (passeport).
Reise, Bescheinigung (aFfirmation de voyage) auf die Urschrift einzutragen . .
Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals, jede Ablage einer zinsbaren Schuld oder Rente (remboursement) . . .
Rückfall einer bedingten Schenkung (reversion de la donation)..
I.
v. Hundert
30
30
32
30
Frei.