bewogen gefunden haben, zu

Mit

des Contingentes erforderlich sind mithin zu Bestreitung dieser

MM

eine

rxtraordinairen Kriegs-Lasten, in

besondere Steuer in hiesiger Stadt aber, des Endes 1/4 Sim- plum, der dahier durch vochienige Kaiserliche Verordnungen be-

extravrdinaireu Beyträgen erheben zu

So wer

ämmtliche hiesige Einwohner, Bürger, Beysaßen und son­

stige Schutz-Verwandte, überhaupt alle Contributions - Pflichtige und in ordinarfo befreite possesnawti , andurch angewiesen der Höchsten hier angefügten Verordnung, binnen 14 Lägen, durch getreue baare Erlegung sothanen 1/4 Simplum M Löbliche Rech« nungs-Commission, vhnfehlbar und bey Vermeidung der äuge- droheten Strafen, nach Eides-Pflichten und gewißenhaft abzufüh­ren - und andurch die huldreichste Zusicherung zu verdienen, daß hiesige Stadt, von der Rekruten-Stellung, forthin wie bisher» dispensint werde. Gegeben den 2;. Oktober 1806.

Bürgermeister und Rath

her Stadt Frankfurt am Mayn.