bewogen gefunden haben, zu
Mit
des Contingentes erforderlich sind — mithin zu Bestreitung dieser
MM
eine
rxtraordinairen Kriegs-Lasten, in
besondere Steuer — in hiesiger Stadt aber, des Endes 1/4 Sim- plum, der dahier durch vochienige Kaiserliche Verordnungen be-
extravrdinaireu Beyträgen erheben zu
So wer
ämmtliche hiesige Einwohner, Bürger, Beysaßen und son
stige Schutz-Verwandte, überhaupt alle Contributions - Pflichtige und in ordinarfo befreite possesnawti , andurch angewiesen — der Höchsten hier angefügten Verordnung, binnen 14 Lägen, durch getreue baare Erlegung sothanen 1/4 Simplum M Löbliche Rech« nungs-Commission, vhnfehlbar und bey Vermeidung der äuge- droheten Strafen, nach Eides-Pflichten und gewißenhaft abzuführen - und andurch die huldreichste Zusicherung zu verdienen, daß hiesige Stadt, von der Rekruten-Stellung, forthin wie bisher» dispensint werde. Gegeben den 2;. Oktober 1806.
Bürgermeister und Rath
her Stadt Frankfurt am Mayn.