MM

mm

v

nachstehend^Mieth- und Pachtvertrag abgeschlossen worden.

Zwischen der Administration der US,'. Senckenbergische« Stiftung einerseits und dem hiesigen

andererseits ist heute

an der

die dem Bürger - und Beisassen - Hospitale eigenthümlich zugehörigen, dem Hospital - Gebä^Se gegenüber an der Radgasse gelegenen, mit Lit D. Nro. 100 und 101 bezeichnten Häuser sammt Nebengebäuden, sowie den an denselben gelegenen großen Bleichgarten in seinem jetzigen Umfange, mit allen zu demselben gehörenden, in der Waschküche, auf den Böden und in den sonstigen Lokalitäten befindlichen Zubehörungen, vom ersten Oktober laufenden Jahres an, auf ein Jahr, also bis zum ersten Oktober 1849.

8 2 .

Die Miether und resp. Pachter versprechen dagegen die ihnen zur mieth - und pachtweiscn Benutzung überlassenen Gebäuden und Grundstücke nur ihrer Bestimmung und den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu gebrauchen und für die Ueberlassung derselben einen jährlichen Mieth und Pachtzins von si. 1600 schreibe Sechszehn hundert Gulden Vereins­münze in vierteljährigen Raten von si. 400 mit dem ersten Oktober laufenden Jahres anfangend zum Voraus zu bezah­lten, sowie jährlich eine weitere Vergütung von fl. 12. für Laternengeld zu leisten.

8 3.

Die Beständer verpflichten sich die ihnen vermietheten ihnen bei dem Bezüge in einein brauchbaren Zustande $it überlassenden Gebäulichkeiten und Wohnungen, abgesehen von den unvorhergesehener Weise allenfalls nothwendig wer­denden Hauptreparaturen an Dach und Fach, während der Bestandzeit auf ihre Kosten in diesem Zustande zu erhalten und bei dereinstiger Räumung in diesem Zustande wieder zu überweisen; sie machen sich namentlich verbindlich auf die Erhaltung der Bleichplätze in einem deren Bestimmung entsprechenden Zustande, sowie auf die gehörige Instandhaltung sämmtlicher in den gemietheten und verpachteten Räumlichkeiten befindlichen Pumpen die größte Sorgfalt zu verwenden und alle Beschädigungen auf ihre Kosten sofort wiederherstellen zu lassen.

8 4 .

Die Kosten der ohne Verschuldung der Miether nothwendig werdende Reparaturen an Dach und Fach, sowie die Kosten der Kamin - und Schornsteinfegung in allen vermietheten Gebäulichkeiten übernimmt die vermiethende Administration.

8 5.

Die Beständer dürfen ohne Vorwissen und Ermächtigung der Administration an den Gebäulichkeiten und an den Grundstücken keinerlei Veränderung vornehmen, verpflichten sich darüber zu wachen, daß die Grenzen des Gartens durch die Nachbarschaft und andere Personen nicht beeinträchtigt werden, sowie daß das Bestandgut in keiner Weise sonst be­einträchtigt werde und versprechen vorkommenden Falls, bei Meidung eigenen Einstehens für allen erwachsenden Scha­dens, der Administration von allen Beschädigungen und Beeinträchtigungen sofort die Anzeige zu machen.

8 6 .

D''e zu den vermietheten Lokalitäten gehörigen, früher als Stallungen benutzten Räumen dürfen an Niemanden zur Benutzung für Fuhrwerk irgend einer Art in Aftermiethe gegeben werden, sowie dann überhaupt die Beständer ver­sprechen, keine Aftermiethleute in die ermiethete Lokalitäten aufzunehmen, durch welche diese selbst gefährdet werden kön­nen, oder dem benachbarten Hospitale Unfug und Beschwerniß verursacht werden mögte.

8 7 .

Die Beständer haben den Gebrauch von Feuer und Licht in ihrer eigenen sowohl als in den von ihnen in After-^ miethe gegebenen Lokalitäten gehörig zu überwachen, für allen in Folge von Nachlässigkeit durch Feuer und Licht entß stehenden Schaden zu haften und solchen ohne Widerrede zu ersetzen. Ebenso haben sie dafür Sorge zu tragen, daß i dem Hospital Gebäude gegenüber liegenden Häusern keine Waschhängen vor den Fenstern angebracht werden, und kein Wasser aus den Fenstern geschüttet werde.