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Außerdem wird den ehelichen Kindern des Verstorbenen im Falle der Bedürftigkeit bis zum vollendeten 17. Lebensjahre ein Beitrag zu ihrem Unterhalt gewährt, welcher für ein Kind ein Sechstel, für zwei Kinder zwei Sechstel, für drei und mehr Kinder drei Sechstel des Ruhegehaltes beträgt.
Als eheliche Kinder gelten auch die durch nachfolgende Ehe anerkannten Kinder.
8 12 .
Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat.
8 13 .
Heiratet ein Angestellter nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, so haben seine Hinterbliebenen aus dieser Ehe nur dann Anspruch auf Witwenpension und Unterhaltsbeitrag, wenn der Angestellte nach seiner Verheiratung noch wenigstens zehn Jahre im Dienste der Stiftung tätig war.
Erfolgt die Verheiratung nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres so steht den Hinterbliebenen aus dieser Ehe ein Anspruch aus Witwenpension oder Unterhaltsbeitrag überhaupt nicht zu.
8 14.
Die gegenwärtigen Satzungen finden auch auf die zur Zeit im Dienste der Stiftung stehenden Beamten Anwendung.
Beschlossen in der Sitzung der Administration am 11. Februar 1904.