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8 8 .
Eine Versetzung in den Ruhestand findet nicht statt:
1. wenn der Angestellte freiwillig seine Stellung ausgiebt,
2. wenn die Stiftungsadrninistration den Angestellter: entläßt, weil ihr derselbe Anlaß zur Unzufriedenheit gegeben oder die Entlassung sonstwie verschuldet hat.
Die Administration entscheidet nach freiem Ermesserr, ob eirre solche Voraussetzung vorliegt.
3. wenn der Angestellte seine Dienstrmtauglichkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat.
8 9 .
Das Recht aus Ruhegehalt erlischt:
1. wenn der Bezugsberechtigte von anderer Seite ein Einkommen bezieht, welches dem Ruhegehalt gleichkommt,
2. wenn der Bezugsberechtigte nach eingetretener Wiedergenesung sich weigert der Stiftung seine Dienste zur Verfügung zu stellen.
8 10 .
Hinterläßt ein Angestellter eine Witwe oder minderjährige eheliche Abkömmlinge, so wird denselben das volle Gehalt oder Ruhegehalt des Verstorbenen für den aus den Sterbemonat folgenden Monat weiter gewährt.
8 11 -
Die Witwe eines Angestellten hat Anspruch auf eine lebenslängliche Witwenpension von vierzig Prozent des Ruhegehaltes, welchen der Verstorbene bezog oder im Falle der Versetzung in den Ruhestand bezogen hätte.