Wenn bei Einlieferung eines Untersuchungsobjects der betreffende Privatarzt die Bescheinigung »pro paupero« (pp. = für Arme) zufügt, oder die Einlieferung durch einen Armenarzt aus seiner armenärztlichen Thätigkeit erfolgt, so ist der Arzt der bacteriologischen Anstalt verpflichtet die Untersuchung unentgeltlich vorzunehmen, sofern er der Ansicht ist, dass diese Untersuchung von praktisch-medicinischem Interesse ist.
§ 5 .
Andere als die im städtischen Krankenhaus angestellten Aerzte können in der bacteriologischen Anstalt nur dann bacteriologisch arbeiten, wenn der Arzt der Anstalt und die Commission für geschlossene Armenpflege sich damit einverstanden erklären.
§ 6 .
Der Arzt der bacteriologischen Anstalt ist verpflichtet, über die von ihm sei es für die städtischen Anstalten, sei es für andere Krankenhäuser und Privatärzte vorgenommenen Untersuchungen ein Tagebuch zu führen und alljährlich einen Bericht über die Thätigkeit der Anstalt an die Commission für geschlossene Armenpflege zu erstatten.
§ 7.
Diese Betriebsordnung sowie die in Anlage beigefügte Taxe (§ 4) hat nur vorläufige Gültigkeit und soll spätestens vor Ablauf des Rechnungsjahrs 1893/94 einer Nachprüfung Unterzogen werden.
Frankfurt a. M., Juni 1893.
Magistrat.
Armenamt.
Taxe Anluge,
für die in der bacteriologischen Anstalt des städtischen Krankenhauses für Rechnung anderer Krankenhäuser oder von Privatärzten vorgenommenen bacteriologischen Untersuchungen (f. §§ 3
u. 4 der betreffenden Betriebsordnung).
Für eine mikroskopische Untersuchung auf Bacterien 5 M.
Für culturelle Untersuchung auf Bacterien je nach Dauer
und Schwierigkeit.10 bis 50 M.