Wenn bei Einlieferung eines Untersuchungsobjects der betreffende Privatarzt die Be­scheinigung »pro paupero« (pp. = für Arme) zufügt, oder die Einlieferung durch einen Armen­arzt aus seiner armenärztlichen Thätigkeit erfolgt, so ist der Arzt der bacteriologischen Anstalt verpflichtet die Untersuchung unentgeltlich vorzunehmen, sofern er der Ansicht ist, dass diese Untersuchung von praktisch-medicinischem Interesse ist.

§ 5 .

Andere als die im städtischen Krankenhaus angestellten Aerzte können in der bacteriolo­gischen Anstalt nur dann bacteriologisch arbeiten, wenn der Arzt der Anstalt und die Com­mission für geschlossene Armenpflege sich damit einverstanden erklären.

§ 6 .

Der Arzt der bacteriologischen Anstalt ist verpflichtet, über die von ihm sei es für die städtischen Anstalten, sei es für andere Krankenhäuser und Privatärzte vorgenommenen Unter­suchungen ein Tagebuch zu führen und alljährlich einen Bericht über die Thätigkeit der An­stalt an die Commission für geschlossene Armenpflege zu erstatten.

§ 7.

Diese Betriebsordnung sowie die in Anlage beigefügte Taxe (§ 4) hat nur vorläufige Gültigkeit und soll spätestens vor Ablauf des Rechnungsjahrs 1893/94 einer Nachprüfung Unter­zogen werden.

Frankfurt a. M., Juni 1893.

Magistrat.

Armenamt.

Taxe Anluge,

für die in der bacteriologischen Anstalt des städtischen Krankenhauses für Rechnung anderer Krankenhäuser oder von Privatärzten vorgenommenen bacteriologischen Untersuchungen (f. §§ 3

u. 4 der betreffenden Betriebsordnung).

Für eine mikroskopische Untersuchung auf Bacterien 5 M.

Für culturelle Untersuchung auf Bacterien je nach Dauer

und Schwierigkeit.10 bis 50 M.