für die
BACTERIOLOGISCHE ANSTALT
im
Städtischen Krankenhaus.
Genehmigt durch Beschluss des Magistrats vom 9. Juni 1893 No. 523.
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§ 1 -
Die Bacteriologische Anstalt im städtischen Krankenhaus hat den Zweck, klinisch- bacteriologische Untersuchungen zunächst für das städtische Krankenhaus, sodann aber auch für andere hiesige Krankenhäuser, sowie für Privatärzte, die sich an die Anstalt wenden, vorzunehmen.
§ 2.
Die Anstalt wird einem mit allen baeteriologischen Untersuchungs-Methoden vertrauten Arzt unterstellt, der vom Magistrat für die Stelle erwählt wird und der Commission für geschlossene Armenpflege untersteht.
§ 3.
Der betreffende Arzt ist verpflichtet:
a) dafür Sorge zu tragen, daß die Anstalt stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werde;
b) auf Anfordern der Oberärzte des städtischen Krankenhauses, des Armenhauses und der Entbindungsanstalt alle von diesen für erforderlich gehaltenen baeteriologischen Untersuchungen vorzunehmen und den betreffenden Aerzten darüber Bericht zu erstatten:
c) die Assistenzärzte des städtischen Krankenhauses auf deren Wunsch in bacterio- logischen Untersuchungen zu unterweisen;
d) für andere Krankenhäuser und für Privatärzte bacteriologische Untersuchungen vorzunehmen, soweit die Arbeiten für die städtischen Anstalten (s. al. b.) darunter nicht Noth leiden.
§ 4 .
Für die in § 3 al. d bezeichneten Untersuchungen ist der Arzt der baeteriologischen Anstalt berechtigt, nach einer von der Commission für geschlossene Armenpflege festzustellenden Taxe (s. Anlage) vermittels der Krankenhausverwaltung zu liquidiren. Von den hierfür eingehenden Beträgen sind 10°/o für Auslagen an die bacteriologische Anstalt zu vergüten.