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§. IZ. Sowohl des v. Senckenberg Bürgerliches Siechen-Hauß, als dessen Medicinisches inftitut, sind zum Dienst aller, in Deutschland aww kennten Christlichen Religionen, gewidmet. Sie haben mit allen erzehlten Stiftungen (§. 8 - ii.) gemein, daß si/bisher, unter keiner Obrigkeitlichen Direction stehen. Sie sollen aber, gleich der Fabrick all 8. Barthoiomaeum, der Obrigkeitlichen Rechnungs-Revision, dereinst unterworffen werden. Bis dahin hat es keinen Anschein, daß ein Mann, der das seinige, dem gemeinen Besten, mit tausenden zugewendet, demselben mit drepen entwenden wolle.
§. 14. Es ist also, in denen Bestimmungen., welche zu denen Sencken- - bergischen Stiftungen gemacht werden, eine Verschuldung, weder auf Seiten derer Geber, noch des Empfängers. Sonst müste vor die ciomraQen, eine Ordnung derer Gottes-Pfennrge, so, wie eine Stempel-Papier-Ord- nung, vorhanden seyn.
tz. 15. Es ist auch in Angeben, daß die Bestimmungen, welche m ersagtm Stiftungen geschehen, denen unter Obrigkeitlicher Direction stehenden, etwas entzogen, die Schluß-Folge, zu Latein Confequemia genannt, nicht vorhanden.
Mancher murretinsgeheim, daß Personen mit 8000. fl. Vermögen, wöchentlich drey Gulden empfangen, da andre ganz Arme io. kr. erhalten. Mancher, der den Höchsten um das grose Loos angerufen, murret, wann es ihme nicht zuTheil wird, gegen die Stiftung, welche die Lotterie ziehen lässet. Es ist besser, daß solche übel berichtete Leute, einer, als daß sie, gar keinen Stiftungen geben.
§. 16. Mithin entziehen die Senckenbergische Stiftungen, denen alteren, nehmlich dem Franckf. Armen-Kasten, dem dasigen Fremden-Hospital, und dem Armen-Waysen-und Arbeits-Haus, deren jedem ohnehinder v.Sen- ckenberg 1000. Rthlr. verehret hat, und worunter der L. Burgerl. Armen- Kasten, durch das Burgerl. Siechen-Haus, der L. Hospital aber, durch Abnahm derer Besichtigungen, gar^sehr erleichtert werden, noch we
niger, als der Anbau der Neu-Stadt Höchst, dem Flor von Franckfurt, oder das inftitut von Hädernheim, dem hiesigen ^ccouclleur- Wesen Scha- - den bringet.
tz. 17. Gesetzt aber, daß durch den Anwachs der einen Stiftung, die andre sich minderte, so ist der Endzweck allemahl vor die Armen und das gemeine Beste. Ein Meciicus wird hiebey das Gleichnüß brauchen, daß, wenn nur dem Cdrper geholfen wird, es gleich sey, ob es im Weeg der Purgantz oder des Ctystiers geschehe.
§. 18. Zu Einem Hochedlen Rath heget demnach der D. Senckenberg das demüthige Vertrauen, daß derselbe, nnt Abstellung des, wider ihn, auf gar ohngleichen Vortrag gefaßten Mißvergnügen, seine Stiftung, bey demjenigen Herkommen zu belassen geruhen werde, welches andern, theils zum gemeinen Besten nicht mehr gereichenden, und der Obrigkeitlichen Direction, nicht mehr unterworffenen Endzwecken, bisher noch niemahl bestritten worden.