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§. 5. Indessen kan der D SenckenberH, mit allem Respect nicht fin- den , daß, wann es anderen Personen gefälliger sepn sollte, eine Abgabe zu seinem ^leäicmischen inftitm, als zu einem Gottgefälligen Endzweck dienend, anzusehen, dieser Absicht, bey denen Gebern, oder dem Empfänger, etwas im Weeg stehen würde.
§. 6. Er ist von einem Rechts-Gelehrten berichtet, daß wann einer- warts, die Untergebene, in dem Herkommen stehen, sich ihres Eigenthums zu einem gewissen, derRepublick, oder denen mehreren Gliedern derselben vhnschädlichen Endzweck, zu bedienen, diese natürliche Freyheit, ihnen nicht könne benommen werden, sondern daß vielmehr die Hindernüsse, welche ihnen darinn gemacht würden, wenn man bevorab,-sie, in ähnlichem Fall, andern nicht machte, vom Freyherrn von Lyncker, Decreta ambitiofa benennt werden, und durch ein Mittel, welches er lmplorarionem, oder im Fall der nicht vorhandenen ohngleichenBenehmung, (.'onäWonem ex mo« tibus benennet, abgestellt würden. ^
§. 7. Nun weiß die ganze Stadt, verschiedene, der Catholischen Religion eigne Bestimmungen, von welchen niemand darzuthun vermag, daß sie sich, am Entscheidungs - Tag, oder in dem Entscheidungs-Jahr, auf eben die Art verhalten hätten. Auch ist der Stadt bekandt, daß der Be griff von dem Daseyn eines Gott-gefälligen Endzwecks, aus welchem die Einwohner bisher, das ihrige, zu erjagten Bestimmungen hergegeben, nicht angetastet werde.
§. 8. Jeder verwendet ohne Hindernüß, feine Gottes-Gabe, zu dem Catholischen Armen-Kasten, dessen Verwaltern, sogar derer, durch einige Raths-Decreten gemachten Versuche ohngeachtet, das sammlen bey denen Meß-Fremden, nicht verwehret wird. Des letzteren bedienen sich auch die Herrn Carmeliter, und die, nach einem Recurs an den Evangelischen Reichs-Theil, vor der bekannten K. Resolution von 1732, dennoch eingenommene, am Entscheidungs-Tag nicht vorhanden gewesene, unter denen neuen Orden des v. Art. 26. §. Osnabr. Friedens begriffene Herrn Capu- ciner, die ohnehin, das ganze Jahr hindurch, in der Stadt sammlen müssen.
§. 9. Niemanden ist verwehret, den Gott- gefälligen Endzweck, in derer Stifts-Herren ad 8. Barthoiomaeum Findel-Kosthauß, inver Bruderschaft des Frohn-Leichnam, der schmerzhaften Mutter, des Rosen- cranzes, des Scapuliers rt. rc. zu suchen. Allen Orden wird zum.Kripplein, zum Heil. Grab rc. rc. gesteuert.
§. 10. Auf eben die Weise, würde auch eine Gottes-Gabe zu denen Evangelisch-Reformirten Diaconien rechtsbeständig seyn, wann gleich dieselbe, ihnen, zu Anschaffung von Crucifixen, Heiligen - Bildern, Meß- Gewanden rc. rc. gegeben wurde.
§. 11. Von denen, der Augsp. Confeßlon eignen, zum Theil nicht vor ohnstreitig Dürftige dienenden Schadischen, Cronstettischen, Frauen- steinischen, Niederländischen, Oberlandischen rc. Stiftungen, und denen zahlreichen Leichen-Cassen, wird zumahl keine Frage erreget.
§. 12. Und vielleicht, würden selbst einige Regiments - Personen, nicht geschehen lassen, daß eine Bestimmung, zu der aus allen Religionen bestehenden Frey - Maurer - i.o§e - vor ohnerlaubt gehalten werde.
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