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§. IZ. Sowohl des D. Senckenberg Bürgerliches SiechemHauß, als dessen Medicinisches inftitur, sind zum Dienst aller, in Deutschland aner- >. ~ { kennten Christlichen Religionen, gewidmet. Sie haben mit allen erzehlten

-^/-" Stiftungen (§. 8 - i i.) gemein, daß sie bisher, unter keiner Obrigkeitlichen Direction stehen. Ste sollen aber, gleich der Fabrick 36 8 . Banhoioimeum, \ der Obrigkeitlichen Kechnungs 5 Revision, dereinst unterworffen werden. Bis dahm hat es keinen Anschein, daß ein Mann, der das seinige, dem l^^-.^gemeinen Besten, mit tausenden zugewendet, demselben mit dreyen entwen- *£ den wolle.

§. 14. Es ist also, in denen Bestimmungen, welche zu denen Sencken- < ^c^£lluZf / £Xt k'^gischen Stiftungen gemacht werden, eine Verschuldung, weder auf Sei-

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jM'tva derer Geber, noch des Empfängers. Sonst müste vor die comraAen, - eine Ordnung derer Gottes-Pfennige, so, wie eine Stempel-Papier-Ord- nung, vorhanden sepn. ,.

§. i;. Es ist auch in dem Angeben, daß die Bestimmungen, welche zu ersagten Stiftungen geschehen, denen unter Obrigkeitlicher Direction ste­henden, etwas entzogen, die Schluß-Folge, zu Latein Confequentia genannt, nicht vorhanden.

iyZl TZdC- it - : Mancher murret insgeheim, daß Personen mit 8cxx). fl. Vermögen,

wöchentlich drey Gulden empfangen, da andre ganz Arme io. kr. erhalten. 1 ~ Mancher, der den Höchsten um das grose Loos angerufen, murret, wann

sp« eg ihme nicht zu Theil wird, gegen die Stiftung, welche die Lotterie zie-

Zf hen lasset. Es ist besser, daß solche übel berichtete Leute, einer, als daß

/y jfr\ie, gar keinen Stiftungen geben.

y^s °J? § l6 - Mithin entziehen die Senckenbergische Stiftungen, denen älteren,

nehmlich dem Franckf. Armen-Kasten, dem dasigen Fremdm-Hospital, und %CZ£**- Armen-Waysen-und Arbeits-Haus, deren jedem ohnehin der v. Sen-

v.A ,%*'~ ~C_ ckenberg 1000. Rthlr. verehret hat, und worunter der L. Burgerl. Armen- Kasten, durch das Burgerl. Siechen-Haus, derL. Hospital aber, durch Ab­nahm derer suäici-l-Besichtigungen, gar sehr erleichtert werden, noch we­niger, als der Anbau der Neu-Stadt Höchst, dem Flor von Franckfurt, oder das inftitut von Hädernheim, dem hiesigen Lccoucdeur- Wesen Scha­den bringet.

H. 17. Gesetzt aber, daß durch den Anwachs der einen Stiftung, die. andre sich minderte, so ist der Endzweck allemahl vor die Armen und das gemeine Beste, (fin Meciicus wird hiebey das Gleichnüß brauchen, daß, wenn nur dem Cdrper geholfen wird, es gleich sep, ob es im Weeg der Purgantz oder des Clystiers geschehe.

§. 18. Zu Einem Hochedlen Rath heget demnach der 0 . Senckenberg das demüthige Vertrauen, daß derselbe, mit Abstellung des, widerihn,auf gar ohngleichen Vortrag gefaßten Mißvergnügen, seine Stiftung , bey demjenigen Herkommen zu belassen geruhen werde, welches andem, theils zum gemeinen Besten nicht mehr gereichenden, und der Obrigkeitlichen Di­rektion, nicht mehr unterworffenen Endzwecken, bisher noch niemahl bestrit­ten worden.

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