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§. 5. Indessen kan der D Senckenberg, mit allem Respect nicht fin- . den, daß, wann es anderen Personen gefälliger seyn sollte, eine Abgabe zu seinem Medicinifd^en infticut, als zu emem Gottgefälligen Endzweck die­nend, anzusehen, dieser Absicht, bey denen Gebern, oder dem Empfän­ger, etwas im Weeg stehen würde.

§. 6. Er ist von einem Rechts-Gelehrten berichtet, daß wann einer- wärts, die Untergebene, in dem Herkommen stehen, sich ihres Eigenthums zu einem gewissen, der Republick, oder denen mehreren Gliedern derselben ohnschadlichen Endzweck, zu bedienen, diese natürliche Freyheit, ihnen nicht könne benommen werben, sondern daß vielmehr die Hindernüsse, welche ihnen darmn gemacht würden, wenn man bevorab, sie, in ähnlichem Fall, andern nicht machte, vom Freyherrn von Lyncker, Decreta ambitiofa be- & nennt werden, und durch ein Mittel, welches er Impiorakionem, oder im ^ Fall der nicht vorhandenen Ungleichen Benehmung, conEionem ex mo. ribus benennet, abgestellt würden.

§. 7. Nun weiß die ganze Stadt, verschiedene, der Catholischen Re­ligion eigne Bestimmungen, von welchen niemand darzuthun vermag, daß sie sich, am Entscheidungs - Tag, oder in dem Entscheidungs-Jahr, auf eben die Art verhalten hätten. Auch ist der Stadt bekandt, daß der Be griff von dem Daseyn emes Gott-gefälligen Endzwecks, aus welchem die Einwohner bisher, das ihrige , zu erjagten Bestimmungen hergegeben, nicht angetastet werde.

§. 8. Jeder verwendet ohne Hindernüß, seine Gottes-Gabe, zu dem Catholischen Armen-Kasten, dessen Verwaltern, sogar derer, durch eini­ge Raths-Decreten gemachten Versuche ohngeachtet, das sammlen bey de­nen Meß-Fremden, nicht verwehret wrrd. Des letzteren bedienen sich auch die Herrn Carmeliter, und die, nach einem Recurs an den Evangelischen Reichs-Theil, vor der bekannten K. Resolution von 1732, dennoch einge­nommene, am Entscheidungs-Tag nicht vorhanden gewesene, unter denen neuen Orden des V. Art. 26. §. Osnabr. Friedens begriffene Herrn Capu- ciner, die ohnehin, das ganze Jahr hindurch, in der Stadt sammlen müssen.

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derschast des Frohn - Leichnam, der schmerzhaften Mutter, des Rosen- cranzes, des Scapuliers rc. rc. zu suchen. Allen Orden wird zum .Kripp­lein, zum Heil. Grab rc. rc. gesteuert.

§. io. Auf eben die Weise, würde auch eine Gottes-Gabe zu denen Evangelisch-Reformirten Diaconien rechtsbeständig seyn, wann gleich die­selbe, ihnen, zu Anschaffung von Crucifften, Heiligen - Bildern, Meß- Gewanden rc. rc. gegeben würde.

tz. 11. Von denen, der Augsp. Confeßion eignen, zum Theit nicht v vor ohnstreitig Dürftige dienenden Schadischen, Cronstettischen, Frauen-^ "stemischen, Niederländischen, Oberländischen rc. Stiftungen, und denen zahlreichen Leichen-Cassen, wird zumahl keine Frage erreget. '

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zahlreichen Leichen-Cassen, wird zumahl keine Frage erreget.

Z. 12. Und vielleicht, würden selbst einige Regiments - Personen, nicht 3 geschehen lassen, d' eine Bestimmung, zu der aus allen Religionen beste- -.

hmden Frey-Maurer-l^>ge, vor ohnerlaubt gehalten werde.

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