selbst so hoch setzen als sie wollen. Legislatores sind sie nicht, sondern Legam imperii. Administrators und Executores sub auspitias Caesaripfs.
Ich kann nicht glauben, daß der älteste Stadt-Syndicus dem Seniori der 51 ger Vorgehen könne; denn der Snior hat das Praesi- dium undpresentation der gantzen Bürgerschaft, und selbst einen Sydnicum und Consulenten unter sich, der älteste Stadt-Syndicus aber ist nur ein Bedienter des Raths. Ich bitte mir hierüber Erläuterung aus.
In der Praefation zu dem Instituto würde, so gefällig ist, anzuführen seyn, daß das institutum nach Verfassung des Zusatzes de 16. Decembr. 1765 durch Anschaffung des Hauses einen Zuwachs bekommen, und daß das Bürger- und Beysassen-Hospihhldarinnen selbst zuneinem guten Anfang einen Platz bekommen werde. Was ich von den 3. Religions-Verwandten Bürgern droben, und auch in meinem vorigen gedacht habe, und sich anbringen ließe,,könnte zugleich mit gedacht werden. Item, was von den Pfründnern erwehnet habe, dergleichen man in Nürnberg und Straßburg auch hat. Item, daß jährlichen sollen dem Publico über alles was das Hospital angeht gedruckte Rechnung vorgelegt werden. Ws Arbeiten vor die Religi betrifft,
Apotheke und Buchladen, wollen wir der Zeit überlassen, die, wann, wie sich hoffen läßt die Sache sich extendirt, ein solches von selber verschaffen wird.
Fällt Mon Frere noch etwas hierzu taugliches ein, bitte solches Secretario mithinein setzen zu lassen. Habe ich etwas dabey zu erinnern, kann solches, wenn den Aufsatz erhalte, allzeit geschehen. Copias Instrumentum und Decretonmm habe in denen Cantzleyen in die
Arbeit gegeben, wenn solche erhalte warte mit einem Exemplar von
*
allem auf.
Unter gehros. Empfehl. auf allen Seiten, beharre allstets
T. ...
Ffurt den 4 ten Martii
1766.
o'...
P.S. Der Rrief an Herrn Schöffen v.Ohlenschlager ist bestellt.
-!
-)
Auf beyliegendem Zettel hat Jungfer Scharfin die Antwort vor Jungfer Weinreichin hinzugesetzt.