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xiz, welche Dieselbe
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geseßet, und nur gegenwärtig in eine etwas bessere Form gebracht worden/ in allen Stücken bekennet/ auch sie in unserer Gegenwart eigenhändig unterschrieben/ solches haben Unterzeichnete auf vorgängige Requifition zu Steuer der Wahrheit hierdurch zu bezeugen keinen Anstand genommen; in Urkund dessen wir uns hierunter eigenhändig unterschrieben und unsere gewöhnliche Pettschafften vorgedruckt. So geschehen Franckfurt den i8. August 1763.
^ (L.S.) Johann Konrad Rumpel J.U.L. Confulent und
5 Syndicus, als erbetener Zeuge.
(L.S.) Henrich Daniel Speichert/ Land-Amts-^Äus-
«us, a
er Zeuge
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Concordat prasmifla copia collationata cum Schedula teftamentaria original!. Signatum FtüNiLftlkt htN £5* Septembris 1766.
1 ,$ 1 Gerichts »Lanzley
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Juftina Latharrna
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