41
verordne ich hiermit, daß die Herren
- ' tfirrt f.'X.'^ t.
ExecutoresTeftamenti eme
mm
tungs-Urkunde, durch einen Notarium viöimiren lassen, und
solche dem hiesigen lVUniKerio Sechs Wochen nach > Tode einhändigen sollen. Das Minifterium a&ee sollg vläimirte Abschrifft zu denen Lonvents sacken legen, ein jedesmaliger Senior wissen möge, was Er und das teriurn bey meiner Stifftung zu besorgen habe.
mm
MM
mm
mm,
viäimirte Abschrifft zu denen Lonvents-H.clen legen,
Und dieses ist also mein lezter und liebster Wille, auch wohlbedachte Meynung, welche ich, nebst ^nnuiiirung alles
umm
UMM
UBiti
mm
und Klausulen steif, fest und unverbrüchlich gehalten haben will, also und dergestalt, daß, obgleich derselbe, wegen Ermangelung einiger rechtlichen Solennitgt, wider Vermu--
then, als ein zierliches Testament nicht b jedennoch als ein Lorlicill, k'iäeicommiL
Euni
mm
mm
Todes wegen, oder ein anderer zu Recht beständiger lezter Wille gehalten, und auf das genaueste beobachtet und voll- zogen werden soll, jedoch mit dem ausdrücklichen Anhang,
t m 'f f 1 % JL n . f ' , r L > ,
daß, wofern ich hiernächst, nach meinem Gutbefinden, dre-- sem Testament eine oder mehrere von meiner eigenen Hand unterschriebene Zettul beylegen, und dadurch in einem oder
anderenPuncten etwas änderen, minderen^ mehren, erklären oder gar abthun würde, solches alles eben sowohl, als ob es diesem meinem Testament von Wort zu Wort einverleibt wäre, Krafft haben und vollstrecket werden soll. ,
'• • ' ’ .i - ' ■' 7 . ; i . r j ■
Zu wahrer Urkund habe ich diesen auf mein Ängeben und Verlangen durch eine vertraute Person in gegenwärtige
L
Form