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verordne ich hiermit, daß die Herren

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ExecutoresTeftamenti eme

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tungs-Urkunde, durch einen Notarium viöimiren lassen, und

solche dem hiesigen lVUniKerio Sechs Wochen nach > Tode einhändigen sollen. Das Minifterium a&ee sollg vläimirte Abschrifft zu denen Lonvents sacken legen, ein jedesmaliger Senior wissen möge, was Er und das teriurn bey meiner Stifftung zu besorgen habe.

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viäimirte Abschrifft zu denen Lonvents-H.clen legen,

Und dieses ist also mein lezter und liebster Wille, auch wohlbedachte Meynung, welche ich, nebst ^nnuiiirung alles

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und Klausulen steif, fest und unverbrüchlich gehalten haben will, also und dergestalt, daß, obgleich derselbe, wegen Ermangelung einiger rechtlichen Solennitgt, wider Vermu--

then, als ein zierliches Testament nicht b jedennoch als ein Lorlicill, k'iäeicommiL

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Todes wegen, oder ein anderer zu Recht beständiger lezter Wille gehalten, und auf das genaueste beobachtet und voll- zogen werden soll, jedoch mit dem ausdrücklichen Anhang,

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daß, wofern ich hiernächst, nach meinem Gutbefinden, dre-- sem Testament eine oder mehrere von meiner eigenen Hand unterschriebene Zettul beylegen, und dadurch in einem oder

anderenPuncten etwas änderen, minderen^ mehren, erklären oder gar abthun würde, solches alles eben sowohl, als ob es diesem meinem Testament von Wort zu Wort einverleibt wäre, Krafft haben und vollstrecket werden soll. ,

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Zu wahrer Urkund habe ich diesen auf mein Ängeben und Verlangen durch eine vertraute Person in gegenwärtige

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Form