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seiner Zeit statliche Männer/sowohl in Re Medica , als Chyrurgica, gestellet werden mögen: als soll er öledicus Secundarfe ihnen Pra- Lkicanten / in ihrem Studio , mit guter Anleitung nach Möglichkeit beyzustehen nicht ermanglen; deme zu folge soll er diejenige Cafe , welche über die vorkommende besonders wichtige Kranckheiten von den zwey älteren Medicinae Studiofis zu verfassen seynd / mit denen- selben vorläuffig überlegen / und / da sie zu Papier gebracht worden/ solche übersehen / auch nach Erfordernuß verbesseren ; endlich den Exenterationibus, und Anatomiis beywohnen / und die nöthige Erklärungen / in Abwesenheit des Medici Primarii , beybringen.

SO Ihme Medico Secundario ist die dem Spital gehörige / und zu dem Studio der PraAicanten gewidmete Libliotfiec, nach In­halt des darüber errichteten Inventarii ) in seine Verwahrung über­geben; weld)e da von dem ersten Stifter yerrn Frantz Billiot/ ge, westen Kayserl. Leib-Medico seel./ herrühret / und auf Kosten des Spitals mit neuen Büchern/ nach Erfordernuß der Anfängern/ver­mehret worden. Von dieser föllen den Pradicanten / gegen ihren Schriftlichen Redpifle, t>ie erforderliche Bücher zu ihrem Gebrauch verabfolget werden.

4. ) Es soll von ihme Medico Secundario , ein ordentliches Buch gehalten / und in selbes/ nebst Beyrückung des Vati der be- schehenen Ausnehmung / alle und jede Pra&icanteit mit Nahmen / Zunahmen/ Alter/ Geburt / und Condition eigenhändig eingetra­gen werden; in Margine aber wird zur Zeit der Entlassung anzu- mercken seyn/ wann / und auf was Art ein jeglicher derenselben aus dem Spital ansgetretten seye; dann was für einen Fortgang er in seinem Studio gemachet habe.

5. ) Solle er einige Gebrechen entweder in der Sauberkeit/oder Wartung der Krancken / oder Prseparirung der öledidn, oder in den Speisen / oder auch sonst entdecken / welche / seiner gemachten Erinnerung unerachtet / 'nicht verbesseret werden / wird er solches dem Medico Primario, und zugleich der ihme Vorgesetzten Commifi. fion zur behörigen Abhelfung alsogleich anzuzeigen / die Pradican- ten aber über ihre kleinere Verbrechen von selbsten zu bestraffen ha­ben. Sofern jedoch die PraAicanten grössere Verbrechen ausüben / oder über die vielfältige Ermahnungen/ und Abstraffungen sich nicht besseren würden / in diesem Fall soll die Beschaffenheit der Sach der Commiflion angedeutet werden.

6. ) Wann er in Erfahrung bringen würde / daß jemand ei­nige Artzney / oder etwas von den beygeschasten Materialien/ ohne seinem / oder des Medici Primarii Vorwiffen / einem Armen aus- theilen/ oder für sich selbst gebrauchen/ oder gar heimlich entziehen/ und aus dem Spital tragen / oder / so noch sträflicher wäre / ums Geld oder eine andere Geschäncknüß und Gefälligkeit weg geben söt­te/ einen solchen wird er Medicus Secundarius der Cornrnilfion also, gleich / bey schwerer Verantwortung/anzudeuten haben.

7. ) Bey curirung der Krancken/ hat er alles dasjenige / was von dessen Amt abhanget / und einem flüssigen und gewissenhaften Medico zustehet / aus das Sorgfältigste zu beobachten ; anbey so­wohl bey Tag/ als Nacht/ mit aller Christlichen Lieb / und Ge-

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