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Mit Eingang des 1741. Jahrs ist/mit diesem neuen Werck/der Anfang gemacher worden / und die auözugehen vermögende arme Ärancke wurden nicht mehr in dem Stistungs. yaue in der Stadt/ sondern in diesem Spital versorget.
Die zur Besorgung dieses Spitals von Regierung verordnete Comtniflion hat nothwendig befunden hier beygefügte Ordnung / wegen täglicher Austheilung der Medicin , zu versagen / und solche in der Stistungs-Apothecken / zu eines jedens Nachricht / affigiren zu lassen.
Mfattgder Versorgung der auszuge- hen vermögende Kran- cken, in diesem Spital.
Die dabey gemachte Ordnung»
. rdnung / welche bey täglicher Ordini- rung/ und Austheilung derArßneyen/an die in
das Spital kommende arme Krancke/auf das genaueste beobachtet/ und vollzogen werden solle.
^Rstens. Die mit Venerischen Zuständen behastc seynd von dieser Guthat gäntzlich ausgeschlossen. Iweytens. Soll denjenigen allein / welche für sich selbst einer Hülf bedürftig seynd / die erforderliche Artz- ney verabfolget / die sich / für ihren abwesenden Mann / Weib / Kinder und dergleichen mehr andere / anmeldcnde Personen aber abgewiesen / und denenselben nichts gegeben werden-
Drittens. Wird den Armen überhaubt Mehrers nicht/ als was sie ans einem / oder höchstens zwey Täg von- nöthen haben / auf einmahl auszutheilen seyn.
Viertens. Falls an der Armut und Würdigkeit des sich «meldenden Kranckens gezweifelt werden könte / soll dieser hierum befraget werden / und / da er aus der «rtheilenden Antwort / oder sonst des Allmosens unwürdig zu seyn erkennet würde / ist ihmc keine Medicin zu geben.
Fünftens. Wird allen/ so die Stiftung bedienen/auf das nachdrücklichste verbothen/ die allergeringste Artzney/ unter was Vorwand es immer geschehen möchte / aus dem Spital wegzutragen / oder heimlich zu entziehen/ oder mit den dahin kommenden kutiencen eine Verständnuß zu haben / oder von jemanden das mindeste zu begehren / oder auch ü spante dantibus etwas anzunehmen; inmasten/ der auf eine oder die andere Weise diesem entgegen handle« würde / alsogleich von seinem Amt abgesrtzet werden / und auf ewig / von der Bedienung des Spitals/ ausgeschlossen verbleiben solte.
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