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N. 9.
Obrigkeitliche Erlaubnis das Begräbnis be,
treffend.
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dsls ein Extradus Löblichen Lasten - Amts - prococolll de ^ 30. paff, die von dem Hochgelahrten vodore und kbx- llco Ordinario, Hof« Rath Senckcnberg, nachgkftlchteEr-
laubnis sich in seinem Garten und Stiftungs-Haus auf der grosen Eschenheimer Gasse eine Grabstätte errichten lassen zu dürfen betreffend anjetzo verlesen worden
Solle man ihme lediglich für seine Person in Rücksicht seiner Stiftung bey diesem Ansuchen willfahren, jedoch unter dem Vorbehalt, daß solches zu keinem Nachtheil auf andere Personen gezogen werde.
Condufam in Senatu d. 4. Junii 1767.
N. io.
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