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Subje£ta solche Leute seyn sollen, welche ander« Werts her ihr Auskommen auf Universitäten nicht, oder nicht behörig, haben könnten, und zu denen Studiis gleichwol tüchtig befunden würden, deren Auswahl zu derer Herrn Phyficorum alleinigen Ermessen stehen, und dieselbe dabey auf keine Re­commendation, von welcher Art sie auch seye,son- dem allein auf ihr Gewissen Rücksicht nehmen sollen. Um damit man auch des Fleißes und guten Auffüh­rung derer Stipendiatorurn desto bester gesichert feye, sollen dieselbe angehalten werden, vor Aus­gang jeden Jahres ein Atteflatum Facultatis Me-

dica;, wegen ihres Fleißes und guten Wandels bey zu bringen, in Verbleibung dessen aber das Stipendium aufdas folgende Jahr nicht weiter ge« reichet, sonderneingezogen werden, da es sonsten gewöhnlicher Massen auf drey Jahre fortlaufen kann. Und da mir

17.) so lange mir GOtt das Leben in -er Welt fristen will, annoch verschiedenes beyfallen könnte, welches ich sowohl dieser als der vorigen Verord­nung annoch zuzusetzen nöthig fände, so will mir hiemit zum Ueberfluß nahmentlich Vorbehalten ha­ben, selbiges auch ohne weitere lolenne Dispofi- tion, durch beygefügte von meiner Hand geschrie­bene, besiegelt oder unbesiegelte Zettul anzufügen.

Zu