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sich nichts im mindesten wegen des Erbrechts zueignen, vielmehr meinen Willen besten Fleises befördern, wovor ich deren jedesmaligen 8emori-ie Summe von fünfhundert Gulden, in der zu Frankfurt bey der Recheney jederzeit bestimmten Wehrung, jedes Jahr auf den Tag meines in Gottes Willen stehenden Absterbens, aus denen Händen derer Herrn Adminittratorum gegen ihre Quittung zu empfangen, zulege und anweise, und ersag-
te Herrn Adminiftratores, fub lege paratiffimse Executionis, tanquam in caufa jam decifa, tut«
mit belade, dergestalt, daß sogleich mit monitorüs
de imminente Executione auf tksteres Anrufen
angefangen werden soll. Sothaner jährlicher Betrag derer fünfhundert Gulden soll
7-) bey der Freyherrlich - Senckenbergischen Familie niemalen in andere Hand oder von dem Nutznieser in der Familie selbsten versetzet, verkaufet, cedirt, oder auf andere Art beschweret werden, sondern von einem auf den andern, bis zu Ausgang des männlichen Stammes, ungetrennet fallen. Wenn aber
8.) dieser meines Herrn Bruders männlicher Stamm nach Gottes Willen ganz erloschen ist, fubftiruite ich sodann demselben lub Lege Fidei-
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