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auch Einem Löblichen Schöffen-Rath überlassen bleibt/ radone modi der wirklichen Vermögens - Abtrettung / und was sonsten hierbey annoch zu reZuliren und zu erörtern seyn mögte, die weitere nöthige Verfügung und Vorkehrung zu machen.

ConcluC in Senatu, dkU 20tcn Aug. 1763.

worauf dasselbe, nach geendigtem auserordentlichen Rathsitz/ von beeden wohlregierenden Herren Bürgermeistern, ver­möge des darinnen beschehenen Auftrages, bey assumiiter Schöffen-Raths-8cüion sowohl seines ganzen Inhalts wie­derum vorgebracht, als Rahmens des ganzen Raths die schon erwehnte zum Besten des Publid errichtete Willens- Verordnung und unwiederrustiche Stiftung, nächst Con- Lnrirung in die vollkommene Bestättigung derselben, mit allem Danck acccpciret worden, UNd NUN auch compari- render Anwaldt auf sothane bey ganzem Rath beliebte Ac- ccptation und Confentitung in die völlige Bestättigung der . <^nseüionirten Willens-Verordnung und relpcdive Stiftung

nomine Prindpalis pro plenaria confirmatione derselben ge-

ziemend gebeten, und hierauf sogleich nachfolgendes Lon. «lutum ergangen.

Es wird nunmehro die von dem Hochgelahrten OoKo- rc und Pbyüco Senckenberg errichtete Willens-Mey- nung und unwiederrustiche Stiftung hiermit alles Inn- Halts bestattiget.

anbey