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§. 21.
Jedermann wird sich hierbey von selbsten vorstellen, daß,da mein Herr Oheim sein ganzes Vermögen dem gemeinen Nutzen und Versorgung seines Nebenmenschen widmet, bey Ihm ein dergleichen Beytrag in vollkommener Sicherheit stehe; damit aber desfalls solche auch auser dem gegebenwerde, benennet er dermalen aus Löblicher Bürgerschaft folgende wolbemittelte Personen, namentlich in alphabetischer Ordnung:
Herrn Heinrich Remigius Brönner,
» Seeger Münch,
♦ Johann Jacob Saltzwedel,
« Gottfried Schubart,
bey welchen eben so gut, als bey Ihm das hierzu bestimmte niedergelegt werden kam, da dieselbe sich zu diesem Gott gefälligen, und auf das gemeine Beste abzielende Werk von Ihm dienstgeneigt erbitten lassen, und soll ersagten Herren wo es Ihnen gefällig, von allem die Einsicht zu nehmen, denen Rechnungen beyzuwohnen, und so viel als ihre Geschäfte erlauben, sich dabey mit zuverwenden freystehen.
§. 22.
Damit aber jedermann von der Einrichtung und Fortgang des Werkes behörige Nachricht von Zeit zu Zeit erhalte, ist mein Herr Oheim entschlossen, alljährlich einen Bericht davon, auch wie es mit der Kasse und dem Vorrath stehe, mit Hochobrigkeitlicher Erlaubnis zu Ende des ersten Jahres, nachdem die Stiftung durch den Druck bekannt gemacht worden, auf eben diese Art ausgehen zu lassen, und solcher gestalt soll es Zeit seines GOtt gebe! noch
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