) 29 (

ÄSSsi

ftföSs,

mxsz

§. 21.

Jedermann wird sich hierbey von selbsten vorstellen, daß,da mein Herr Oheim sein ganzes Vermögen dem gemei­nen Nutzen und Versorgung seines Nebenmenschen widmet, bey Ihm ein dergleichen Beytrag in vollkommener Sicher­heit stehe; damit aber desfalls solche auch auser dem gege­benwerde, benennet er dermalen aus Löblicher Bürgerschaft folgende wolbemittelte Personen, namentlich in alphabeti­scher Ordnung:

Herrn Heinrich Remigius Brönner,

» Seeger Münch,

Johann Jacob Saltzwedel,

« Gottfried Schubart,

bey welchen eben so gut, als bey Ihm das hierzu bestimmte niedergelegt werden kam, da dieselbe sich zu diesem Gott gefälligen, und auf das gemeine Beste abzielende Werk von Ihm dienstgeneigt erbitten lassen, und soll ersagten Herren wo es Ihnen gefällig, von allem die Einsicht zu neh­men, denen Rechnungen beyzuwohnen, und so viel als ihre Geschäfte erlauben, sich dabey mit zuverwenden freystehen.

§. 22.

Damit aber jedermann von der Einrichtung und Fort­gang des Werkes behörige Nachricht von Zeit zu Zeit er­halte, ist mein Herr Oheim entschlossen, alljährlich einen Bericht davon, auch wie es mit der Kasse und dem Vor­rath stehe, mit Hochobrigkeitlicher Erlaubnis zu Ende des ersten Jahres, nachdem die Stiftung durch den Druck be­kannt gemacht worden, auf eben diese Art ausgehen zu las­sen, und solcher gestalt soll es Zeit seines GOtt gebe! noch

H lan-