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8ubjeÄÄ solche Leute seyn sollen, welche ander« Werts her ihr Auskommen auf Universitäten nicht, oder nicht behörig, haben könnten, und zu denen 8mäü8 gleichwol tüchtig befunden würden, deren Auswahl zu derer Herrn Phyficorum alleinigen Ermessen stehen, und dieselbe dabey auf keine Ke- commendation, von welcher Art sie auch seye, fort- dem allein auf ihr Gewissen Rücksicht nehmen sollen. Um damit man auch des Fleißes und guten Aufführung derer Stipendiatorum desto bester gesichert seye, sollen dieselbe angehalten werden, vor Ausgang jeden Jahres ein Atteftatum FacultatisMe-
dicae, wegen ihres Fleißes und guten Wandels bey zu bringen, in Verbleibung dessen aber das Stipendium aufdas folgende Jahr nicht weiter ge» reichet, sondern eingezogen werden, da es sonsten gewöhnlicher Massen auf dreyZahre fortlaufen kann. Unddamir
17.) so lange mir GOtt das Leben in der Welt stiften will, annoch verschiedenes beyfallen könnte, welches ich sowohl dieser als der vorigen Verordnung annoch zuzuseyen nöthig fände, so will mir hiemit zum Ueberfluß nahmentlich Vorbehalten haben, selbiges auch ohne weitere lolenne Dispofi- tion, durch beygefügte von meiner Hand geschriebene, besiegelt oder unbesiegelte Zettul anzufügen.
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