s> ) 55 ( 6L»

sich nichts im mindesten wegen -es Erbrechts zueig­nen, vielmehr meinen Willen besten Fleises beför­dern , wovor ich deren jedesmaligen 8eniori die Summe von fünfhundert Gulden, in der zu Frank­furt bcy der Recheney jederzeit bestimmten Weh­rung, jedes Jahr auf den Tag meines in Gottes Willen stehenden Absterbens, aus denen Händen derer Herrn Adminiftratorum gegen ihre Quit­tung zu empfangen, zulege und anweise, und erjag-

te Herrn Adminiftratores, fub lege paratiffimae Executionis, tanquam in caufa jam decifa, da­mit belade, dergestalt, daß sogleich mit monitoriis de imminente Executione auf erstekts Anrufen

angefangen werden soll. Sothaner jährlicher Be­trag derer fünfhundert Gulden soll

7 -) bey der Freyherrlich - Senckenbergischen Familie niemalen in andere Hand oder von dem Nutznieser in der Familie selbsten versetzet, verkau­fet, eedixt, oder auf andere Art beschweret werden, sondern von einem auf den andern, bis zu Ausgang des männlichen Stammes, ungetrennet fallen. Wenn aber

8.) dieser meines Herrn Bruders männlicher Stamm nach Gottes Willen ganz erloschen ist, fubftiruire ich sodann demselben lub Eege Eidei.

O 2 com-