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auch Einem Löblichen Schöffen-Rath überlassen bleibt, rarionc M061 der wirklichen Vermögens-Abtrettung, und was sonsten hierbey annoch zu rcZuiiren und zu erörtern seyn mögte, die weitere nöthige Verfügung und Vorkehrung zu machen.
ConcluC in Senatu 3 den Loten Aug. 1763*
worauf dasselbe, nach geendigtem auserordentlichen Rathsitz, von beeden wohlrcgierenden Herren Bürgermeistern, vermöge des darinnen beschehenen Aufttages, bey assumirter Schöffen-Raths-5clIion sowohl seines ganzen Inhalts wiederum vorgebracht, als Rahmens des ganzen Raths die schon erwehnte zum Besten des Publiti errichtete Willens- Verordnung und unwiederrufliche Stiftung, nächst Con- tcnrirung in die vollkommene Bestättigung derselben, mit allem Danck accepciret worden, und nun auch compari- render Anwaldt auf sothane bey ganzem Rath beliebte Ac- ceprauon unt» Confeutitimg in die völlige Bestättigung der ^urcllionirten Willens-Verordnung und relpcLiive Stiftung nomine Principalis pro plenaria confirmatione derselben geziemend gebeten, und hierauf sogleich nachfolgendes Con- elufum ergangen.
Es wird nunmehro die von dem Hochgelahtten OoÄo- re und Pbyllco Senckenberg errichtete Willens- Mey- nung und unwiederrufliche Stiftung hiermit alles Inn- Halts bestätttget.
anbey