Bestimmung ganz in Ordnung zu bringen, welches, da es die Stiftungsbriefe natürlicher Weise nicht enthalten fonm teil; hier davon eine Nachricht aus dessen hierher gekomme­nen Schreiben zu geben ist.

§. 18.

Seine Meynung gehet nämlich dahin, in diesem Hospi­tal Bürger und Beysaffen, beyderley Geschlechtes von de­nen dreyen im Reich üblichen Religionen aufzunehmen, der­gestalt jedoch, daß alle Bedienten, so dazu gehören, der Augspurgischen Confeffion zugethan sein sollen. Man wird jeder Religion ihre besondere Zimmer anweisen, auch Män- ner und Weiber von einander abgesondert halten. Sie sollen mit allem nöthigen Essen und Trinken, auch jährlicher Kleidung versorget werden, jedoch diejenige, welche es im Vermögen haben, ihre Wasche selbst mitbringen, auch sich selbe fernershin stellen. Denenjenigen, so etwas verrichten können, lieget dabey ob, zum besten der Stiftung zu arbei­ten, welchen falls die Stiftung auch die Wäsche und übri­ges besorget. Allein, da dieses eine weitere Ueberlegung, Gebäude und Einrichtungen erfordert, behält man sich vor, mit Genehmhaltung Einer Hochgebietenden Obrigkeit so- denn eine besondere Hospital Ordnung bekannt zu machen, und darinnen auch die Zeit, wenn die Einnehmung angehen solle, zu bestimmen.

§. 19 .

Weilen immittels sich es leichtlich fügen könnte, daß einige erlebte Personen, welche lioch bey Vermögen stehen, oder andere, welchen eine stille, ohne Sorgen der Nahrung fortzuführende Lebensart gefällig wäre, an einem solchen Ort zu leben Lust trügen, wo Ihnen nach Standsgebühr alles nothwendige gegen einen billigmäsigen ganz ettragli-

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