§. 14 *
Die Gottselige Kayser des Schwäbischen Hauses, ha- den hierunter sonderlich dem Armuth, und denenjenigen, welche sich desselben annehmen wollen, die grosmüthigste mildreichste Hülfe gethan. In ihren Eigenthums-Landen, die Sie theils gehabt, theils an sich gebracht, theils auch als Retchs-Lehen befassen, z.B. Augspurg, Schwäbisch- Gemünd, Biberach, Dünkelsbühl, Kaufbeuern, Eßlingen, Nördlingen, u. s. w. auch wo Sie sonsten etwas zu befehlen gehabt, als Nürnberg, Lauf, Amberg, u. d. g. find die wichtigste Hospitäler erwachsen, mehrentheils aus der von denen glorwürdigsten Kaysern begünstigten Freigebigkeit der Unterthanen, weilen es gewiß ist, daß ohne Hülfe und Mitwirkung der Obrigkeit hier niemahlen etwas rechtes geschehen kann, das in Ewigkeit Bestand haben sollte.
Sothanen Gottgefälligen Beyständes einer Hochlöblichen Obrigkeit hat mein Herr Oheim, wie schon erzählet ist, sich ebenfalls erfreuen können. Der Löbliche Frankfur- tische Magistrat hat alles gut geheißen und darzu den Schutz versprochen. Jeder obrigkeitlicher Untergebene bleibet zwar auch unter dem Regimente seiner Sache Herr und Meister, und hat die Verwendung seines Eigenthums mit dem Regiment nichts zu schaffen. Allein weil zu dergleichen geistlichen Sttfttmgen eine ewige Dauer erforderlich ist, der Obrigkeitliche Schutz aber, um die Privileg» pix caulL aufrecht zu erhalten das beste khun muß, hat ein Hochlöblicher Magistrat davor auf das beste gesorgt, und alle Handhabung übernommen.
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