oDcr Recheney-Briefe, mit obiger Vermehrung seines Capital^, sowohl ratione der Indemnifation, als auch der vielleicht ziehenden Preissen; folglichen ist hierbey nichts zu verliehren, sondern es ohne Riftcho zu probiren , vabey aber (es falle auch aus / wie es wolle) gantz gewiß zu gewinnen; Nur daß

9) Diejenige Loose , welche keine Preiffe ziehen , von s. zu 5. Jahren erst ihre Interesse alsdatttt zusammen auf einmal ziehen , id eft, ein Loos von fl. foo. Einlage , welches keinen Preiß ziehet, und in der ersten Elaste ausfallet, bekommt Anno 1755. fl. 500. Capital reftituiret , und zugleich fl. ioo. Im tereffe zusammen, nemlich fl. 600. item ein Loos von fl. sOo. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Zweyten Elaste ausfallet, bekommt Anno 1755. fl. ioo. NM Interefle , Anno 1760. aber fl. 6oo. Capital und Intereffe , zusammen fl. 70O. Ferner ein Loos von fl. sOQ. Einlage, welches keinen Preiß ziehet , und in der Dritten Elaste ausfällt , bekommt Anno 1755. seine fünffjährige Interelfe zusammen mit fl. 100.; Anno 1760. wiederum sünff Jahr Interesse zusammen mit abermaligen fl. ISO. und Anno 176s. Oapiral und Interesse mit fl. 6oo. also zusammen fl. 8OO. und so weiter durch alle Elasten, nemlich der in der Fünfften Elaste ausfallende, bekommt alle 5. Jahr seine roo.fl. Interesse bis zur Ablage, so daß der gemeinigliche Wunsch derer Oapitalissen, sein Capital zu bonorablen Interessen ohnableglr'A, jedoch gantz sicher angeleget zu sehen, erfüllet wird. Wannaber

10) Ein oder dem andern es dannoch nicht anstünde, seine Oapiral-Briefe (wofür er nach Ziehung der Oorrerie sogleich andere, von eben der Krastt und Sicherheit, wie jene seyende, und alsdann in guter, Franckfurter Wehrung, den Gulden zu 6o.Kr. stehende, neue Recheney-Briefe empfangen solle) in diese Lotterie einzulegen , so stehet ihme solches frey, doch daß derselbe entweder vom Tage der Lotterie-Zie- hung an, fürohin sich nur mit 4. pro Cent jährlicher Interesse begnügen müsse, und sodann seine alte Briefe ohnabgelegt gleichwol beybehalten könne, oder aber dessen Capital baar abgelegt werden soll , in- deme man sich sothane der Stadt zum besten erfolgende Ablage alsdann selbst zuzuschreiben hat.

n) Der Ziehungs-Dermin soll alsdann in wenig Wochen nach der Oomplerirung publieirt, und damit richtig ck-gchaiken werden.

i2) Wann nun diese Lotterie würckli'ch gezogen ist, und folglich ein jeder Einleger wissen kan, was vor einen Gewinn er getroffen, und in welcher Elaste oder Zahlungstermin er solchen an baarem Geld habhafft werden möge, so wird denen sämtlichen Interessenten hiermit ein Terminus von 6. Monaten a dato des Tags der Ausziehung anberaumet, binnen welcher Zeit die prociueinmg der gewonnenen Lotterie-Loose bey Amt in Origmali voraus geschehen muß, mit der Anzeige, auf wessen Namen und Rechnung die Inhabers ihr gewonnenes Oapiral wollen eingeschrieben haben? da dann ihnen vor ihreein- lieferende Lotterie - Loose sogleich unter der gantzen Stadt ihrer Oarantie^ von Rath und Burgerschafft unterschriebene, und in gewöhnlicher Form mit dem Stadt-Jnsiege! bekräftigte, gedruckte Stadt -Obli- gatione3 in der Summa vor so viel, als sie gewonnen haben, und in denen Jahren, wann das Oapiral zahlbar ist, auch mit Interesse, von welcher Zeit an solche a 4. pro Cent richtig abzuführen , ordentlich eingehändiget werden sollen; nach Verflieffung obiger 6. Monaten aber, und wann sich binnen solcherZeit nicht gemeldet, werden die Lotterie- Loose vor null und nichtig erkläret. Auch soll

rz) Derjenige, welcher seine Gewinne oder gezogene Lotterie-Loose in Stadt-Onligationes ver­wandle» will, zwar gehalten seyn, es unter zvo.fl. nicht zu thun; wohl aber ist ihme

14) Erlaubt, vor mehrere Loose, wann nemlich deren Zahlungs-Dermin in einem gleichen Jahr, oder nemlichen Elaste erscheinet, zusammen auf eine Obligation zu stellen; auch

15) Go offk es ihme beliebt, durch behörende Oeilion auf andere zu rransportiren, jedoch daß

16) In solchem Fall die Einschreibung oder Ausfettigungö-Gebühr nach bisherigen Obfervanz davon bezahlt werden muß. Wolte auch

17) Zur Verfall- oder Ziehungs-Zeit des gezogenen Gewinstes oder Looses, derjenige, deme solcher zukommt/verlangen , daß ihme seine darüber empfangene Obligation ftrnerweit prolongirt werden möge, so solle zwar, so viel die Loose und Gewinste der 4. Ersten Elasten und die darüber empfangene Recheney- Briefe anbetrifft, in diesem Verlangen ohmveigerlich willfahrt, und also bloßhin in die fteye Willkühr des Gewinners gestellt werden, ob er zur Verfall-Zeit die baare Zahlung, oder weitere Prolongation seines Gewinstes, begehre ? Dahingegen den Betrag der Fünfften Elaste betreffend, solle es zu Ermestung Löblichen Recheney-Amts und in dessen alleiniger freyer Willkühr stehen, ob es der ansinnettden Prolonga­tion statt zu geben, oder aber die baare Auszahlung zu thun relolviren wolle, und welches unter beyden dem ÄLrario, denen alsdann sich ergebenden Umstanden nach, vertraglicher und räthlicher befunden werde? indeme allenfalls die Gewinners damit, daß sie 25. Jahr lang ihre Gewinste und darüber empfangene Recheney-Briefe ohnabgelegt verinreressirt bekommen, sich wohl begnügen können. Und gleichwie

18) Ein Hoch-Edler und Hschrveifer Rath bey dieser Gelegenheit, die Gelder sicher und vortheilhafft anzulegen, einer Löblichen Burgcrschafft den Vorzug vor Fremden gerne und willig vergönnet; also sollen vom 20. Maji an, die ersten vierzehen Tage lang, keine andere- als solche SubssriptioneZ, die hiesige Bür­gere für sich'felbsten und für ihre eigene Rechnung thun, imgleichem derjenigen fremden Personen, die gegenwärtig schon würcklich Recheney-Briefe besitzen, und dafür Loose in der Lorterie zu nehmen Willens sind, angenommen, nach Verlaust solcher 14. Tage aber, wann die Lotterie noch nicht wmplet gewor­den , alsdann erst auch Fremde und Ausländer zur Subfcription mit admimret werden. Gölte auch

19) Ein oder der andere seinen Recheney-Bn'ef, wann er das Geld dafür ehender als zur Verfall-Zeit benöthiget wäre, und so lange nicht warten wolte, verhandlen, und, wie es erlaubt ist, eediren mwtranz- portiren wollen; so kan er sich zuvor bey Löblicher Recheney melden, welche ihme nach Abzug der Interesse pro rata kernpori8,mit der Ablage baaren Geldes dafür, sogleich an Händen gehen, oder dieDranspor- tirung an andere erlauben.

Conclufum in Senatu*

Franckfurt den zten Maji 17*0.