omx Recheney-Briefe, mit obiger Vermehrung seines Capital^, sowohl ratione der Indemnifation, alS auch der vielleicht ziehenden Preissen; folglichen ist hierbey nichts zu verlichren - sondern es ohne Biüeko zu probiren , dabey aber (es Me auch aus, wie es wolle) gantz gewiß zu gewinnen; Nut daß

9) Diejenige Loose, welche keine Preisse ziehen, von s. zu s. Jahren erst ihre Interesse NB. alsdann zusammen auf einmal ziehen , id eft, ein Loos von fl. f©o. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der ersten Elaste ausfället, bekommt Anno 1755- fl. 500. Capital reftituiret, und zugleich fl. 100. In- terefTe zusammen , nemlich fl.600. item ein Loos von fl. sOO. Einlage, welches keinen Preiß ziehet/ und in der Zweyten Elaste ausfället, bekommt Anno 1755. fl. ioo. nur Interefle, Anno 1760. aber fl. 600. Capital und Imereife , zusammen fl.7OO. Ferner ein Loos -von fl. 5OO. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Dritten Elaste ausfällt, bekommt Anno 1755. seine fünffjährige Interecke zusammen mit fl. 100.; Anno 1760. wiederum fünff Jahr Interesse zusammen mit abermaligen fl. ioo. und Anno 1765. Capital und Interesse mit st. 60S. also zusammen fl. 800. und so weiter durch alle Elasten/ nemlich der in der Fünfften Elaste ausfallende,bekommt alle 5.Jahrseine loo.fl. ImerefTe bis zur Ablage, so daß der gemeinigliche Wunsch derer Capitaliiten / fein Capital zu honorablen Intereffen HhnablegKch, jedoch gantz sicher angeleget zu sehen, erfüllet wird. Wann aber

10) Ein oder dem andern es dannoch nicht anstünde, seine Capital -Briefe (wofür er nach Ziehung der Borarie sogleich andere, von eben der Krastt und Sicherheit, wie jene seyende, und alsdann in guter Franckfurter Wehrung , den Gulden zu 60. Kr. stehende, neue Recheney-Briefe empfangen solle) in diese Batterie einzulegen, so stehet ihme solches frey, doch daß derselbe entweder vom Tage der Borarre-Zie- hung an, fürohin sich nur mit 4. pro Cent jährlicher Intereffe begnügen müste / und sodann seine alte Briefe ohnabgelegt gleichwol beybehalten könne, oder aber dessen Capital baar abgelegt werden soll , in- deme man sich sochane der Stadt zum besten erfolgende Ablage alsdann selbst zuzuschreiben hak. .

11) Der Ziehungs-Termin soll alsdann in wenig Wochen nach der Completirung publidtf, und damit richtig eingehalten werden.

12) Wann nun diese Borarie würcklich gezogen ist, und folglich ein jeder Einleger wissen kan, was vor einen Gewinn er getroffen, und in welcher Elaste oder Zahlungs-Dermin er solchen an baarem Geld habhastt werden möge, so wird denen sämtlichen Intereffenten hiermit ein Terminus von 6. Monaten a dato des Tags der Ausziehung anberaumet, binnen welcher Zeit die prodneirung der gewonnenen Borarie-Loose bey Amt in Originali voraus geschehen muß, mit der Anzeige, auf westen Namen und Rechnung, die Inhabers ihr gewonnenes Capital wollen eingeschrieben haben? da dann ihnen vor ihre ein- lieferende Borarie - Loose sogleich unter der gantzen Stadt ihrer Garantie von Rath und Burgerschafft unterschriebene, und in gewöhnlicher Form mit dem Stadt-Jnsiegel bekräfftigte, gedruckte Stadt -Obli- gationes in der Summa vor so viel, als sie gewonnen haben, und in denen Jahren, wann das Capital zahlbar ist, auch mit InterefTe, von welcher Zeit an solche ä 4, pro Cent richtig abzuführen , ordentlich eingehändiget werden sollen; nach Verfliestung obiger 6. Monaten aber, und wann sich binnen solcher Zeit nicht gemeldet , werden die Borarie-Loose vor null und nichtig erkläret. Auch soll

13) Derjenige, welcher seine Gewinne oder gezogene Borarie-Loose in Stadt- Öbligationes ver­wandlet! will, zwar gehalten seyn, es unter 500.fl. nicht zu thun; wohl aber ist ihme

14) Erlaubt, vor mehrere Loose, wann nemlich deren Zahlungs-Termin in einem gleichen Jahr, oder nemlichen Elaste erscheinet, zusammen auf eine Obligation zu stellen; auch

15) So offr es ihme beliebt, durch behörende Cellion auf andere zu trimsportiren, jedoch daß

16) In solchem Fall die Einschreibung oder-Ausfertigungs-Gebühr nach bisherigen Obferv-anz davon bezahlt werden muß. Wolte auch

17) Zur Verfall- oder Ziehungs-Zeit des gezogenen Gewinstes oder Looses, derjenige? deme solcher zukommt,'verlangen , daß ihme seine darüber empfangene Obligation fernerweit proiongirt werden möge, so solle zwar, so viel die Loose und Gewinste der 4. Ersten Elasten und die darüber empfangene Rechmey- Briefe anbekrifft, in diesem Verlangen ohnweigerlich willfahrt, und also bloßhin in die freye Wlllkühr des Gewinners gestellet werden, ob er zur Verfall-Zeit die baare Zahlung, oder weitere Prolongation seines Gewinstes, begehre ? Dahingegen den Betrag der Fünfften Elaste betreffend, solle es zu Ermessung Löblichen Recheney-Amts und in desten alleiniger freyer Wlllkühr stehen, ob es der anstnnenden Prolonga­tion statt zu geben , oder aber die baare Auszahlung zu thun relblviren wolle, und welches unter beyden hem Oratio, denen alsdann sich ergebenden Umständen nach, verträglicher und räthlicher befunden werde ? indeme allenfalls die Gewinners damit, daß sie 25. Jahr lang ihre Gewinste und darüber empfangene Äkecheney-Briefe ohnabgelegt verinterellirt bekommen, sich wohl begnügen können. Und gleichwie -

i S) Ein Hoch-Edler und Hochweiftr Rath bey dieser Gelegenheit, die Gelder sicher und vortheilhafft änzülegen, einer Löblichen Burgerschafft den Vorzug vor Fremden gerne und willig vergönnet; also sollen vom 20. Maji an, die ersten vierzehen Tage lang, keine andere-als solche Subferiptiones, die hiesige Bür­gere für sich'selbsten und für ihre eigene Rechnung thun, imgleichem derjenigen fremden.Personen , die gegenwärtig schon würcklich Recheney-Briefe besißen, und dafür Loose in der Lotterie zu nehmen Willens sind, angenommen, nach Verlauff solcher 14. Tage aber, wann die Borarie noch nicht eomplet gewor­den , alsdann erst auch Fremde und Ausländer zur Subfcription mit admittiret werden. Solte auch

19) Ein oder der andere seinen Recheney-Ärief, wann er das Geld dafür ehender als zur Verfall-Zeit benötbiget wäre, und so lange nicht warten wolte, verhandlen, und, wie es erlaubt ist, cediren unD tränst portiren wollen ; so kan er sich zuvor bey Löblicher Recheney melden, welche ihme nach Abzug der Imereffe pro rata tempöri8,mit der Ablage baaren Geldes dafür, sogleich an Händen gehen, oder dieTranspor» rirung an andere erlauben.

(loncluLum in

Franckfurt den stenMaji 1750.