AVERTISSEMENT.
von Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Magiftrat der freyen Reichs-Stadt Franckfurt Mayn, zum Besten des ^rarii und Ablegung einiger Schulden , eine LOTTERIE* XjLS») nach Endes stehendem Plan und Einrichtung, großgünstig bewilliget worden ; so werden die Zgyzjs Conditionen desfalls durch öffentlichen Druck hiermit bekant gemacht: daß
1) Diese von wohlgedachtem Rath mit Einstimmung beyder Löbl. Bürgerlicher Collegiorum * unter Oaramie der gantzen Stadt, beliebte Lotterie in nur 1200. Loosen ä fl. 500., mithin von der Einlage ä fl. 600000. in eitel Preissen ohne Blinden, bestehen, keiner Classen-Zubuse, noch Abzug einiget pro Cento-Gelder unterworffen seyn; unter Obsi'cht und in Gegenwart dreyer Herren Vepmirten E. E. Magittrars, sodann eines Oepmirten Lobt. Burger-Ausschusses, und eines Burgerl. Neuners, öffentlich vermischt, auf einmal alle fünffClaffen, wie der 6eneral-?lan ergiebet, ausgezogen, und durch beendigte Buchhaltere der ausfallende Gewinn ordentlich protocollirt, durch druckende Lotterie-Listen publicirt, und auf Art und Weise, wie es redlich und allhier gebräuchlich ist, die Loose und Preisse bey Expirirung der Terminen oder Classen, auf die nemliche benannte Täge ohne Anstand promt und exatt baar ausbezahtt, oder denen, so gewonnen haben , alsdann ihre Recheney-Briefe (wie es §. 17. weitlaufftiger expliciren wird) praelativk prolongirt, und diese alljährlich ä 4. per Centum verinteressirt werden sollen; mithin zeiget sich von selbften, daß die Jnnhaber derjenigen Loosen, welche keinen Preiß treffen, (da doch nur 4. Loose gegen ein Preiß zu zehlen, wenn man solche auch gleich unglücklich nennen wolte) ihr eingelegtes Capital ä 500. fl. nicht nur seiner Zeit doch völlig rettituirt bekommen, sondern auch denenselben solches inzwischen mit 4. per Centum jährlicher Interesse verzinset, und alle 5. Jahre mit fl. 100. ausbezahlt werden soll. Da dann zu mehrerer Erläuterung, wie die Locrerie gezogen werden soll, so viel andienen kan: daß zu erst die 20. Preisse und Zo.Loose der Ersten Classe in die eine Büchsegethan, und gegen die 1200. wummert der andern Büchse in einem Vormittag; ferner die 20. PmMind 80. Loose der andern Classe auf gleiche Art den Nachmittag selbigen Tags, die Dritte und Vierte Classe folgenden Tags, und die Fünffte Classe den zten und4ten Tag gegen die alsdann noch übrige Nummern der andern Büchse, mithin in 4. Tage die gantze Lotterie wird ausgezogen, und denen Herren Interessenten dadurch bekannt gemacht werden, in welche Classe jeder gehöre, und mit welchem Gewinn und Interesse-Zahlung sein l^ummero durch das Glück ausgefallen , und Anno 1755.1760.1765.1770. oder 1775* sothaner Gewinn, oder IntereHe auch Capital reftituirt, prolongirt oder bezahlt werden wird.
2) Wird die Einzeichnung in diese Lotterie den 2o.Maji 1750. geschehen, und zwar auf dem Lotterie-Amt , nemlich dermalen in dem untern Audirorio in dem Barfüsser-Creutzgang, in Preefenz oben benannter Herren Oepmirten, Montags, Mittwochs und FreytagS, Vor- und Nachmittags, bis die 1200. Loose complet, damit cominuirt. Doch ist
3) Nicht nöthig, daß diejenige, so in diese Franckfurter Stadt-Lotterie ihre Gelder ein- und auf Recheney-Briefe anzulegen Belieben tragen , dieselben alsofort baar bezahlen, sondern es hat nur ein jeder, wann es eine bekannte und beglaubte Person ist, in ein dazu verordnetes Buch, mit eigner Hand selbst, oder durch einen andern, so mit Special-Vollmacht versehen, seinen Namen, auf was Oevsse einer Stadt, Namen oder Buchstaben (dann anders keine vevssen angenommen werden) und wie viel Loose er nehmen will, unter der im Anfang selbigen Buchs Vorgesetzten Verbindlichkeit einzuschreiben, nemlich daß, so bald durch ^gedruckte wöchentliche Anzeigs-Nachrichten, daß die Einzeichnung und Zahl der 1200. Loosen complet ist, und demnach alsdann die Zahlung der Einlage geschehen muß, norikcirt werden wird , er innerhalb 8. Tagen vor die eingezeichnete Loose die Gelder ad Cassam dieser Stadt-Lotterie liefern wolle, gestalten derjenige, so einmal fubfcribiret, für die Zahlung derer eingezeichneten Loosen zu stehen verbunden , und ihme davon wieder abzugehen und zu pmnitiren nicht erlaubet ist , ausser in dem Fall, da, wie doch gar nicht zu vermuthen, die Lotterie nicht complet, und folglich Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath , der sich solches Krafft dieses Vorbehalt, solche wieder aufzuheben, gemüßiget werden solte; und wird bey der Einzeichnung einem jeden die Zahl der übernommenen Loose durch ein gedrucktes und von dem lVlagissratisch- und Bürgerlichen Gegenschreiber unterschriebenes Billet, atteftirf.
4) Aber nachmals, gegen Zahlung der 500. fl. und Auswechselung sothanen Attefto, ein ordentliches von lVlagickratisch-und Bürgerlichen Herren Oepmirten unterschriebenes Lotterie Loos behändiget.
5) Zur Zahlung der Einlagen sollen nur Gold- und harte Silber-Sorten, in dem Preis des Wechsel- Coursss, auch alte taugliche Batzen, (immassen auch die Auszahlung sowohl derer Interessen, als des Capitals selbsten, auf eben solchen Fuß des Wechsel-Courüs geschehen wird) doch keine geringere Schied- Müntz, noch geringhaltig- neugeprägtes Geld, wohl aber
6) Auf der Stadt hafftende und der Ablage ohne dem unterworffene Recheney-Briefe, in Zahlung, zu Egalilirung der 500. fl. Einlage, entweder mit Zuschuß an Geld, oder dessen Herausgebung, angenommen werden; da dann
7) Diejenige Jnnhabere derer Recheney-Briefen, welche in erweislichem alten guten Geld stehen, und zu 4|. oder 5 - per Centum jährlich verinterelliret werden, bey dieser nunmehr, und gewiß nicht ferner vorkommenden guten Gelegenheit, eine dermassen vortheilhaffte Augmentation ihres Capitals zu gemesett haben, daß diejenige, so Capitalia ä 5. pro Cent haben, 25. und die, so dergleichen ä 4^. pro Cent haben, 12^. pro Cent Augmentation zu geniessen haben, und ihre dergleichen besitzende Capital-Briefe bey der Lotterie-Einlage in Zahlung also erhöhet angenommen werden sollen. Auch kan
8) Derjenige, so einen dergleichen Recheney-Brief zu hohen Interessen in Händen hat, keineswegs in Furchten stehen , ob würde er wenigere Interesse bekommen, als er bis anhero genossen hat, oder aber, ob solte er , wann er in diese Lotterie einleget, seine Recheney-Briefe abgeleget bekommen ; sondern derselbe erlanget vor seinen Capital-Brief, mit \z\. oder refpe&ive 25. pro Cento Vermehrung seines Capitals , Lotterie-Loose, und sobald die Lotterie gezogen, vor diese Lotterie-Loose wiederum Capital-
oder