oder Recheney-Briefe, mit obiger Vermehrung seines Capital, sowohl ratione der Indemnifation, als auch der vielleicht ziehenden Preiffen; folglichen ist hierbey nichts zu verliehren , sondern es ohne Rilicho zu probiren , dabey aber (es falle auch aus, wie es wolle) gantz gewiß zu gewinnen; nur daß

9) Diejenige Loose, welche keine Preisse ziehen, von 5. zu 5. Jahren erst ihre Interesse NB. alsdann zusammen auf einmal ziehen , kl eft, ein Loos von fl. 500. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der ersten CM ausfället, bekommt Anno 175s. fl. 500. Capital reftituiret, und zugleich fl. ivo. In- terefle zusamnren, nemlich fl. 620. item ein Loos von fl. 500. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Zweyten Elaste ausfället, bekommt Anno 1755. fl. IOO. nur Interefle , Anno 1760. aber fl. 600. Capital und IntereÜ'e, zusammen fl.700. Ferner ein Loos von fl. 500. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Dritten Elaste ausfallt, bekommt Anno 1755. seine fünffjährige Jnterefle zusammen mit fl. I0O.; Anno 1760. wiederum fünff Jahr Intereflfe zusammen mit abermaligen fl. IOO. und Anno 176 s. Capital und InterelTe mit fl. 600. also zusammen fl. 8oo. und so weiter durch alle Elasten, nemlich der in der Fünfften Elaste ausfallende, bekommt alle s. Jahr seine ioo.fi. Interests bis zur Ablage, so daß der gemeinigliche Wunsch derer Capitalissen, sein Capital zu bonorablen Interesten dhttableglrch, jedoch gantz sicher 'angeleget zu sehen, erfüllet wird. Wann aber

10) Ein oder dem andern es dannoch nicht ansiünde , ferne Capital -Briefe (wofür er nach Ziehung der Lotterie soglach andere, von eben der Krafft und Sicherheit, wie jene seyende, und alsdann in guter Franckfurter Wehrung, den Gulden zu 60.Kr. stehende, neue Aecheney-Briefe empfangen solle) in diese Lotterie einzulegen , so stehet ihme solches frey, doch daß derselbe entweder vom Tage der Lotterie-Zie­hung an, fürohin sich nur mit 4. pro Cent jährlicher Interests begnügen müsse, und sodann seine alte Briefe ohnabgelegt gleichwol beybehalten könne, oder aber dessen Capital baar abgelegt werden soll, m deme man sich forbane der Stadt jum besten erfolgende Ablage alödann selbst zuzuschreiben hat.

n) Der Zichungs^ermin soll alsdann in wenig Wochen nach der Completirung publieirt, und damit richtig eingchalten werden.

12) Wann nun diese Lotterie würcklich gezogen ist, und folglich ein jeder Einleger wißen kan, was vor einen Gewinn er getroffen, und in welcher Elaste oder Zahlungs-ssermin er solchen an baarem Geld habhafft werden möge, so wird denen sämtlichen Interestsnren hiermit ein Terminus von 6. Monaten ä dato des Tags der Auszi'ehung anberaumet, binnen welcher Zeit die Prodncirung der gewonnenen Lotterie-Loose bet) Amt in Originali voraus geschehen muß, mit der Anzeige, auf wessen Namen und Rechnung die Jnhabere ihr gewonnenes Capital wollen eingeschrieben haben ? da dann ihnen vor ihre ein- lieferende Lotterie - Loose sogleich unter der gantzen Stadt ihrer Garantie^ von Rath und Burgerschafft unterschriebene, und in gewöhnlicher Form mit dem Stadt-Jnsicgel bekrafftigte, gedruckte Stadt-Odli- gationes in der Summa vor so viel, als sie gewonnen haben , und in denen Jahren, wann das Capital zahlbar ist, auch mit Interests, von welcher Zeit au solche a 4. pro Cent richtig abzuführen , ordentlich eingehcmdiget werden sotten; nach Verflicffung obiger 6. Monaten aber, und wann sich binnen solcherZeit nicht gemeldet, werden die Lotterie Loose vor null und nichtig erkläret. Auch soll

13) Derjenige, welcher seine Gewinne oder gezogene Lotterie-Looft in SladtrOdligat!one8 ver­wandten will, zwar gehalten styn, es unter 500. fl. nicht zu thun; wohl aber ist ihme

14) Erlaubt, vor mehrere Loose, wann nemlich deren Zahlungs-Termin in einem gleichen Jahr, oder nemlichen Elaffe erscheinet, zusammen auf eine Obligation zu stellen; auch

15) So ostt es ihme beliebt, durch behörende Cestion auf andere zu tramportiren, jedoch daß

16) In solchem Fall die Einschreibung oder Ausfertigungs-Gebühr nach bisherigen Obtervanx davon bezahlt werden muß. Wolte auch

17) Zur Verfall- oder Zrchungs-Zeit des gezogenen Gewinstes oder Looses, derjenige, deme solcher zukommt/verlangen , daß ihme seine darüber empfangene Obligation fernerweit prolongirt werden möge, so solle zwar, so viel die Loose und Gewinste der 4. Ersten Elasten und die darüber empfangene Recheney- Briefe anbetrifft, in diesem Verlangen ohnweigerlich willfahrt, und also bloßhin in die freye Wlllkühr des Gewinners gestellet werden , ob er zur Verfall-Zeit die baare Zahlung, oder weitere Prolongation seines Gewinstes, begehre ? Dahingegen den Betrag der Fünfften Elaste betreffend, solle es zu Ermestung Löblichen Recheney-Amts und in deffen alleiniger freyer Willkuhr stehen, ob es der ansinnenden Prolonga­tion statt zu geben, oder aber die baare Auszahlung zu thun relblviren wolle, und welches unter bepden dem ^rario/denen alsdann sich ergebenden Umständen nach, vorträglicher und reichlicher befunden werde? inbeme allenfalls die Gewinnere damit, daß sie 25. Jahr lang ihre Gewinste und darüber empfangene Recheney-Briefe ohnabgelegt verinterestirt bekommen, sich wohl begnügen können. Und gleichwie

18) Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath bey dieser Gelegenheit, die Gelder sicher und vortheilhafft anzulegen , einer Löblichen Burgerschafft den Vorzug vor Fremden gerne und willig vergönnet; also sollen vom 20. Mali an, die ersten vierzehen Tage lang, keine andere-als solche Subssriptiones, die hiesige Bür­gere für sich felbsten und für ihre eigene Rechnung chun, ungleichem derjenigen fremden Personen, die gegenwärtig schon würcklich Recheney-Briefe besitzen, und dafür Loose in der Lotterie zu nehmen Willens sind, angenommen, nach Verlaust' solcher 14. Tage aber, wann die Lotterie noch nicht complet gewor­den , alsdann erst auch Fremde und Ausländer zur Subfcription mit admittiref werden. Solte auch

19) Ein oder Der andere seinen Recheney-Bnef, wann er das Geld dafür ehender als zur Verfall-Zeit benöthiget wäre, und so lange nicht warten wolte, verhandlen, und, wie es erlaubt ist, cediren und tran8- portiren wollen ; so kan er sich zuvor bey Löblicher Recheney melden, welche ihme nach Abzug der Imeresse pro rata ternpori8,mit der Ablage baaren Geldes dafür, sogleich an Händen gehen, oder die Transpor- tirung an andere erlauben.

Conclufum in Senatu, Franckfurt den stcn Maji 1750.