gang feiner Operationen bie'Unternehmung der öffentlichen Euren entweder würde eriaudet oder abgeschlagen haben- Also ist auch vermöge selbi­gen Verordnungen niemanden, insonderheit keinen fremden Personen , vergönnt , ihre Arzney-Mittel zu verkaufen, bevor sie von dem Collegio medico untersuchet und tauglich befunden worden. Da aber der Herr Hilmer dieses gewußt und zeitlich davon benachrichtiget worden, so hat er dennoch nicht unterlassen, Leute, die mit Augen ^Krank­heiten behaftet gewesen, zu operiren und ihnen seine Arzney - Mittel zu verkaufen. Nachdem er ihnen das Fell über dem Augapfel niederge­schlagen und ihnen ein kurzes Vergnügen geschaft, einige Stundenoder etliche Tage lang sehen zu kön­nen , hat er sich dieses so bald vergängliche Vergnü­gen über alle Massen theuer bezahlen lassen. Die Leute sind nachgehends in noch elenderen Instand, alsvorhergefaüenund haben Nachtnnd Tag uner­trägliche Schmerzen ausstehen müssen. Wiewohl nun dieselbensichberechtigetgefehen, ihr Geld von dem Hn. Hilmer wieder zu fordern ; so hat er sich doch blosserdings nicht dazu verstehen wollen. Die­ses ist die Ursach, warum sich der Hof bemüßiget befunden, ihin, bis auf weitere Verfügung eine Wache beyzulegen. Seit dem gedachter Hr- Hil- mer inVerhaft genommen, haterDem wachthaben­den Officier sehr grob begegnet, ob dieser gleich alle Höflichkeit gegen ihn gebrauchet, und vor wenigen Tagen zu entkommen gesucht, worauf der Hof Ordre gestellet, daß er genauer beobachtet würde. Mau hat ihin seine Pistolen und sein ander Gewehr abgenommen, als ma n gesehen, daßer damit Übeln Gebrauch machen wollen. Er'hat sichzwar auf den Titel des Hofraths berufen, den er von Ihro Kö­nig!- Preußis. Majest. führete; es ist ihm aber zu verstehen gegeben worden, daß Ihro Königl. Preu­ßis. Majestät, da man Deroselben Aufmerksam­keit inBeobachtuug guter Ordnung inDero Staa- ten wohlkennete, sein übeles Betragen wider die Verordnungen dieses Reichs, indem er die ihm ertheilte Nachricht verachtet, und so viele Personen die sich ihm auvertrauet, ins Elend gestürzet, selbst nicht gut heissen würden. Die Frau des Hil- mers ist auch arretiret. Wenn der Hr. Doctor den Leuten, an denen er die Cur nicht völlig verrichtet hat, das Geld wird wieder gegeben haben, so dürfte er wahrscheinlicher Weise auf die Grenzen dieses Reichs gebracht und ihm angedeutet werden, sich in keinen Staaten der Bothmaßigkeit der Kayserm künftig wieder betreten zu lassen.

Regettspur-g, den 4. Jan Bey gegenwärtigen Stillstand der Reichstags-Berathschlagungen fal­let von hier aus wenig Berichtens würdiges vor, mw istman begierig, weiche von denen in Ansage stehenden Materien , nach den Ferien am ersten i 5 den Reichs-Collegien zur Propvsition gelangen werde- In der Streitigkeit zwischen Bamberg, und den Hochsürstl. Brandenhurg-Culmbach-und Onolzbachischen Hausern ist dem Ouolzbachischen Comitial-Gesaunten, Herrn von Knebel , eine kleine Anzahl Eremplarien von einer gedruckten Schrift zugekomnlen, dahero der Hochfürstl.Bran- dtnburg-Culmbachische, Herr von Rothknch,für gut befunden, einen Extract daraus zu verferti­gen, und zum Druck zu befördern) damit es jeder-- man einschicken könne, und enthält diese Schrift eine so betitelte unumstößliche EulärMrungchkL, Nota , wie sie in der, irr dem jüngst ansgegan­genen Hochsürstl. Brandenburgischen Geschichts- maßigen Beytrag zu dem im Jahr 1748- vor­läufig mitgetheilten Nachricht von der wahren Be­schaffenheit des Ausschreib-Amrs in demFränkischm Creyßund der darzu erforderlichen Direcrivn bey den Ausschreib-amtlichen Verrichtungen und Ge­schäften beygerücket worden- Es wird darinne durch Anführung verschiedener Beweißthümer dar- gethan, daß einem regierenden Herrn Bischoffen zu Bamberg das alleinige Creyß-Direttormm we­der nach der unsprünglichcn Verfassung des Frän­kischen Creyßes, noch aus denen Reichs-und Ereyß- Receffen, Protocollen und allgemeinen Handlun­gen , noch vermöge des Westph. Friedens , noch durch Brandenburgische Einverständnisse, noch in Kraft Obrist-Richterlicher Erkäntniß, jemahls gebühret und zugestanden habe; dahingegen dem Hochsürstl. Hauß Brandenburg und deffengemein- samen Creyß-Ausschreib-Amt, nebst der damitver­knüpfte nDirection , nicht Unfalles obige, son­dern auch das Bambergische Einverständuißselbst das Wort spreche, indeme bey versch. ebenen Vor- fallenheiten, wo etwas von einer Distinktion zwischen dem Bambergischen Directorio und dem Fürstlich - Brandenburgischen Creyß-Ausschreib- Amt geauffert worben , dergleichen Ausdrücke, auf Drandenburgisches Begehren , weggetaffen werden müssen.

Frankfurt, den 4. Jan. Hier haben sich der Herr Canzker von Münch und der Herr Geheimde Rath von Pachner, Ihro Ehurfürstl. Gnaden zu Trier, Fürst-Bischofs zu Worms; wie auch Ihro Chmfürstl- Durch!-zu Pfalz, Direttorial-Gesaun-