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Hamburg.

Auf den von Sr> ©«uw, dm Herrn General-Lieutenant und Commendantrn oer Kavftrlichen freym Reichs - Stadt Ham­burg, Herrn Ludewig Heinrich vonWurmb, uno Drro würdigen grauen Gemahlin, am soften des verwidenen Seplembermonats glücklich erlebten Tag Ihrer fünfzigjährigen Mrmäylung wurden uns folgende Zeilen Mitgrtheiletr

Aochcheiires Paar, bey funfzigjähr'- grr Eve;

Durch Hrloenmutd und Ruhm und Zärtlich- keit bewährt!

Das wunderselme Glück, das dir itzt wie­derfährt,

Gleicht Deines Lebens Würdigkeit.

Geneuß, zur Ehre unsrer Zeit,

Des Vorzugs, welcher Dir vom Herrn be­stimmet ist,

Gesund und wohl bis zu der Möglichst läng­sten Frist!

So wünscht der Staat, der Dein Verdienst erkennt; -

So wünscht Drin Haus, das Dich sein Klei­nod nennt;

So wünschen wir. Und Gott spricht; Es geschehe!

, Leipzig.

Aus der Feder des berühmten Herrn ö. Heinrich Gottlied ftranfe,Sacr.c®f.Maj.Com. Pakt. & Jur. PubJ.Prof. ?udl. erhallet! wir eine lesenswürdige Abhandlung .de Jure, finguio- rum controv^erfo , welche iwtcv ihm Herr Carl Siegfried Franke, aus Dreßden, ver>> wichenen isten May öffentlich vercheidiget, und Stöpsel auf s. und ein halben Bogen gedruckt hat. Da der Hekr Verfasset allhier

VON dem Jure fingulörum cöntroverfo der

Tentschen Reichs-Stande handelt, so meldet ,«r gleich anfangs, daß seine Absicht dermah- m nicht sey, aus Yen Grundsätzen drs all­

gemeinen StaatSrechtS und des velondem Teutschen Rechts zu bestimmen, ob diese und jette Sache dergestalt zu dem jure fingulörum gehöre, daß dadey dir Mehrheit der Stim­men keinen Ausschlag geben könne; So sey er auch nicht gemrynet, alle und jede Theile dieses Recht- durchzugehrn, oder alle diefec- halb entstandene Strittigkeiten anzuführen, sondern ec will gegenwärtig nur auf vir be­trächtlichsten von denjenigen, besonders neu­ern strittigen Sachen das Augenmerk richten, welche die Stände von der Mehrheit der Stimmen ausgenommen wissen wollen, und sich dieserhalb auf das Jus fingulörum be- ruffen. Was nun eigentlich unter dem Jure fi.iguiorum ZU verstehen sey, erkläret der Herr Verfasser in dem rten §. und zeiget, daß dessen besondere Eigenschaft darinnen be­stehe , daß in Ansehung desselben die Glieder einer Gesellschaft oder eines Coilegii nicht als ein &ar,a$ oder ein Cörper angesehen wer­ben können, und daß dasselbe emzelen Glie­dern durch die mehrern Stimmen ihrer Mit­glieder nicht entzogen werben könne. Die Frager Ob es nach dem natürlichen Rechte erlaubt scy, in einer Gesellschaft nach der Mehrheit der Stimmen zu schilesscn, zugleich aber auch gewisse Sachen von diesem Rrchle der meisten Stimmen auszunehmen? wird in dem tz. ohne Bedenken bejahet. In dem 4. §. Zeiget der Herr Verfasser den Ur­sprung dieses streitigen Rechts, wovon er die ersten Spuren gleich in denen Zeiten nach der Reformation findet, ob er schon nicht in Abrede ist, daß davon vielleicht noch altere aufzutreiden ftyn möchten. Der Jonhalt des §. stellet desselben weitern Fortgang und Wachsthum dar bis auf die Zeiten des Westphalischm Friedens-Schlusses. Und denn folgt in dem 6. §. die Stelle selbst aus diesem Reichs - Grund - Gesetze, worinnen das Jur fmgulorum eigentlich seinen Sitz hat, und welches der §. $ 2 . Art. v. ist. Der 7 . 8. und ?.$§. erzehlen die verschiedene Ausle-^ gungen dieser Stelle, worunter besonders des Herrn Wilhelm Friedrich von Beulwitz WM, daß nemlich bloö von Religion-. Sa­chen

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