Jahrs einen Empfangsscheinechaften, welcher über von Im.' ploraniLNNicht anfgefunden werden können, und sie Lader, -um Äs nunmehrige rechtmäßige Eig-nihümer der desagreu z Stück Hamatws sich legitimiren zu können, um die Erlaf- chng eines desfälligen öffentliche» Pro.clamatiS gebeten ha Len wollten, solchem Gesuche auch Statt gegeben worden; so werden alle und jede, welche an gedachte 3 Stück Hamanns einige Ansprüche zu haben verum-nen, hiedurch ein- für alle- -War, und alsoperemtorie citiret, solche am i-tca Sept.d.I. Vormittags um >oUhr, bcy hiesigem Obergerichle gehörig anzugebe»,widrigenfalls adrrzugewärtigcn,daß der darüber -ertherlte Empfangsschein für mousicirt, und die Imploran­ten für befugt-werden erkläret werden, die mehr erwähnten 3 SrückHamanns inEmpfang zu nehmen. Wornach sich also zu achte». Altona im Obergerichtr, den r;strn Iulii, 1765.

Ex* Decreto Senatus.

Wann das ungefähr anderthalb Meile von Hamburg, im Herzog!. Holsteinischen Gebiete belegene Gehöfse Langen- Harm, Tangstrdtischer Gerichtsbarkeit, wobey xco Hambur­ger Scheffel Aussaat, nötige Hruwrndung, ansehnlicher Lorsmohr, imgkeichen ausser verschiedenen anschnlrchen Freyheiten und Gerechtigkeiten, als Roßmühle, Brauern undBrandtewembrennerey, insonderheit auch die Krugge- rechtigkert und eine volle Schäferey befindlich ist, an einen guten Hauswirth verpachtet, oder auch wo! verkauft werden solle, mit sämtlicher Aussaat, wie es zu sehen ; Als belieben der- oder diejenigen, soLust dazu haben,eS fey zu pachten,oder allenfalls auch zu kaufen,oder auch nur dieBrauerey,Brand- teweinbrennerey und Krugwirthschaft allein zu pachten, sich deshalb forderfamst bry dem Mackler Firneisen, wohnhaft in Hamburg neben Jacobi Kirchhofe über, in der neuenApo- theke,odrr auch aufLangenharm selbst, zu melderr,und nähere Verabredung zu treffen.

Als erforderlich seyn will, LnderGutzmerschenConcurs- und Liquidationssache einen nochmaligen Terminum ad li- auidandum er deducendum Passiva, zur Vermeidung vieler Writ!ttuftigreitkn,sub prajudicio etpönapräclufi et perpetui sikentii, anzuberaumen, und dazu der i-te Sept. a.c. ist der Donnerstag nach dem 14t?» Trinitatis, beliebet worden; so werden alle sich bereits in Terminis profeßionis gemeldete Credirores hiedurch perewtorie citiret und verabladetchereg- ten Tages,Morgens um 9 Uhr, allhier zu Rathhause, entwe­der in Person, oder durch genugsam iegitimirte und instri- tuirte Bevollmächtigte zu erscheinen, und in solchem Termi­ns die in Händen habende Originalverschreibungen und spe- cisiquen Berechnungen ihrer Forderungen ad Acta zu brin­gen, auch zugleich überall genau zu bestimmen, wer ihr eigentlicher Schuldner sey, mit der ausdrücklichen Verwar­nung, daß diejenigen, welche sich daran versäumen, und in Termins ausbleiben, oder obigen kein Genüge leiste«, mit ihren Ansprüchen und Forderungen abgewieftn, und eo ipso ohne weitern Präelußvabschied von den Concurs gänzlich ppäckudiret seyn sollen; wonächst auch denen Creditoribus und andern Personen auferlegetwird, die von ihnen entwe­der Pfandweise, oder sonsten innehabende Güter derer De-

functornm, alsbes alten, jungen und der Mttwe Gutzmer, bey Verlust der Pfänder und Sachen, et sub pöna Lupft, in odgedachlem Lermiao adProrocollum anzuzeigen, und alle Acuva derer Debirorum, ioadmassamCoacursuszurück zu bringen,getreulich anzugeben. ResolutumMöllen aSrnatu, benzisten Iulii, 1765.

Frkederich, von Gottes GnadenHerzog zu Mecklen­burg re. rc. Wann Wir, auf untertänigstes Ansuchen Un- sers Oberste!!,Otto von Darsse,gegenwärtiges Proclama prä- elusivum an alle und jede, welche an das, an den Königl. Dänischen Land- und Regierungsrath von Witzendorff abge­tretene, in UnsermAmke Gadebusch belegene von Barßische Lehnguth Vietlübbe,und dess-n hiebevorig« und jetzige Perti- nentren, imgleichen an das im Jahre 1723 mitLehnherrlichen Constns demselben beygelegte,sonsten zu dem inUnsermAmte Schwerin delegenen Allodr'alguthe Frauenmark gehörige Ius patrpnarus , über die Kirche und Pfarre zu Vietlübbe, dann aber auch an das in dieftrKirche befindliche sonstige von BarßischeErbbegräbniß, ex cnpite Feudi, Fideicommiili, Juris Protim-ifeos & Ketrsilus vel Revocationis & Re- luitionis vel ex alio quocunque capire vel caula

irgend eine Ansprache;« haben vermeynen mögten, gnädigst erkant/und zu profitirung solcher Ansprüche einenTerminum auf den -/sten ko mmendenMvnatSAuausti prafigirer Habens Alscitiren, heischen und laden Wir alle und jede, welches» bemeidetes Lehnguth Vietlübbe und dessen hiebevorige und jetzigePertinentien, das Iuspatronatrrs und das sonstige von Barßische Erbbegrrlbniß, ex capire refp. Feudi, Fideicom- miili, Juris Protimifeos, Retra&u.s, Revocationis & Reluitionis vel ex alio quocunque capire vel caufa,

einige Ansprüche zu haben vermeynen, hiemit gnädigst, am erjagten Tage, Morgens umroUhr, vor Unserer Lehwkamr mer, nachAbeuds vorher bey Unfern zu derselben verordneten Geheimen- und Rächen geziemend geschehener Meldung, i« Personoder durch genugsamBevollmächtigte unausbleiblich zu erscheinen, ihre für jetzt und künftig vermeyntlrch habende An- und Zusprüche zu profitiren und zu bescheinigen, widri­genfalls aber zu gewärtigen, daß sie, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, aufstetSpräclndiret und abgewiefe« werden. Wornach sie sich zu achten. Schwerin, den e^ten May, 1765.

Da der seil 30 Jahren abwesende Immanuel HiervvimuS Heydemann, und allenfalls dessen hinrerlassene Leibeserben, edictaliter citiret worden, sich in Termins, den 9 September c.a. bey der Königl. preußisch- pommerschen Regierung ent­weder in Person, ober durch einen Gevollmächtiglen zuge- stellen, und sein Vermögen in Empfang zu nehmen; mitbtf Verwarnung, daß sonst derselbe als gestorben angesehen, und dessen Vermögen denen rechtmäßigen Erben verabfolget wer­den soll; so wird demselben solches hiedurch zur nachricht­lichen Achtung bekam gemacht. Signatum Stettin, dm rösten April, 1765.

Königl. Preußische Pommersche und Cammfvschr

Regiepnng.