ten haben,umerschriebencRecepte zu verfertigen; selbst aber weder ausserliche noch innerliche Euren Zu verrichten. Um zu verhüten, daßnismand hülflos bleiben möge, har die Faculrat sich erboten, gewisse Docroren der Arzcneygelehrsiunkeit zu bevollmächtigen, täglich zu einer bestimten Zeit, in jeder Apotheke denArmen die be- nöthigten Hüifsmittet umsonst vorzuschreiben, auch auf deren Verfertigung und andere nöthige Dinge Aufsicht zu haben.
Aus dem Darmstadtischen, vom 30 Iulii.
2tm vorigenSonnabende haben die hicsigenTruppen,. durch ein allgemeines Llbfeuern, ihre disjährige Ma- noeuvres beschlossen. Es ssnd auf Veranlassung des durch!. Herrn Erbprinzen, emige Veränderungen im Milirairwesen beliebet worden, und, dem Vernehmen nach, sott selbiges gänzlich auf den preußischen Fuß eingerichtet werden. Des Erbprinzen Reise nach Giessen dürfte wol so lange ausgesetzet bleiben, bis Se.Durchl. aus dem Emserbade wieder zu Darmstadt eingetroffen seyu werden. Ob Höchftdieselben im bevorstehenden Winter eine Reise nachWienthunwollen,wiejehtaberr mals verlauten wrll, muß die Zeit lehren.
Berlin, vom 3- August.
Gestern sind Ihre König!. Hoheit, die Prinzeßin Wichclmine von Preußen, von hier nach Potsdam ab- gereiset.
An eben dem Tage, des Abends, sind der König!. Oberste und Flügeladjutant, Freyherr von Golz, nebst dem Legationssecretair,Herrn Gregory, nach Warschau abgegangen.
Se. König!. Majestathaben zur Aufnahme der To- backsfabriken in Ihren Landen, unter dem i7ten Iulii, eine Verordnung wegen der Generalverpachtung des- Lsauch- und Schnupftobacks in allenKönigl.Provinzen, Schlesien mit einbegriffen, und nur allein die Fürstentümer Neuschatel und Ostfrießland ausgenommen, er- g.hcn lassen. Es wird darin den Kaufleuten u. Tobacks- ffabricanten, dem Hrn. Commerzrathe Isaac Salingre, imgleichen den Herren Sam.Schvck, Balthasar Targa, Jean Buisson, Paul le Coq, Ioh. Haubenstricker, Joh. Heinr. Ulrich Jean Laqueux^LouisGautier und Christ. Ernst Jordan, diese Pacht zugestanden. Se. Majestät verordnen: 1) Daß diese Octroy für gemeldete Pach- tungscvmpagnie vom isten Nvv. 176z an, bis auf den isten Novl 1780, dauern solle. 2) Daß obgcnante Mitglieder derPachtungscompagnie, während derZeik der Pachtjahrs, a!s Gcneralpächter erkant,und ihnen von allen Dicasteriis die zur ErfüllungihresPachtcontratts
nöthige Unterstützung geleistet werde. Dagegen soll diese- Compagnie nichtnur sowol die einiandische,ais die fremden Tobacksblätter, welche sie zurBetrerbung ihresHan- dels einzukaufen norhig finderrwird,. insgesamt in den König!, preußischen Landen, nach Maßgabe rhresHan-- dels, entweder reiben> schneiden und spinnen,-oder auch in Stangen verarbeiten lassen.- Sie soll sich auch, ihrem Versprechen gemäße der an den Orten, wo sie ihre Fabriken anzulegen entschlossen ist, befindlichen.Tobacksspin- ner und Spinnerinnen bedienen, und ausser dem spanischen und Brasilien Toback,. auch sogenanren Canaster,. keinen andern fabricirten unfertigen Toback einführen» Doch ist das erste Jahr ihrer Pachtzeit hiervon ausgenommen, als während dessen sie befugt ist, allerkey fabricirten Toback zum Behuf der entlegenen König!. Pro- vincen einzubringen». Es wird ihr auch gestattet, denje-- nigenPartieuliers, welche fremde Rauch- undSchnupf- tobacke zu ihrem eigenen- Gebrauche verlangen, hierzu Frcypaffe gegen Erlegung eines Reichsthalers für jedes Pfund,zu ertheilen. 3) Damit der von der Pachtuugs- compagme zu verkaufende Toback einen vestcrr Preis habe, gestehen S e.Majest. derselben zrl,von demRappe- tobacke, imgleichen von dem guten Rauchtobacke, das Psilttd bis auf einen Rthlr. zu verkaufen ^ in Absicht der für die Truppen, Landleure und dürftige Personen erfer- derlicheuTobacksconsumtion aber wird verordnet, daß,, ohne irgend eineSchwisriakeit zu machen, dasPfund zw 3 Groschen; von den femern, ebenfalls aus inländischem Blättern fabricirtcnS orten aber, nach Masgabe ihren Güte, das Pfund zu 5 bis 7 Groschen verkaufet werdew soll. DenPreis des Canasters,-Schnupf-und Rauch-' tobacks von bessererArt, bleibt rmbestimmet. 4) Allem dem Dienste dieser Pachtung stehende Beamte, Bediente, Aufpassern. s.w. sollen den Bedienten einer König!» Verwaltung gleichgeschahet, und die ihnen wieöerfass- rende Beleidigungen aufgleicheu Fuß geahndet werden» Es sollen auch die von der Pachtung zum Transporte ihrer Tobacke selbst crbauete eigeuwümliche Schisseund Kähne, unter keinem Vorwand- mssgehalten, oder zu König!. Diensten gebraucht werden, sondern söwol in Kriegs- als in Friedcnszereen, von allen Embargos be- fteyer bleiben.
( Das übrige folgt morgen.)
Demnach des in Fr,'derlei« verstorbenen Ist ec Philips Erben, HarMig Ifasc, Levm Ifaae und Kelche. Essise Philips Ehefrau, gezitmc-d aratzeigek wie,'l r E? b asser hercirs im Jahre 1746 dteyStück.ftamanns bcy d? 4 glkichch?Is verilo§- benen büsrgen Bleichers Elias Münsters Wrttwe, tut Bleiche gegeben- und darüber umekm-zstenNos.dessekhen