sorgfältig zu verhüten Halen, daß dergleichen crepirtes Viehe nicht etwa auf ordentlichm Strafen liegen bleibe, vielweniger in Flüsse oder Bäche geworffen werde, noch der Bich- Trieb dem Verscharrung! - Ort zunahe geschehen möge.
So wäre auch
16; Fleißige Obsicht zu tragen, daß denen Zigeunern und andern Bettel -Va»chrm6en nicht erlaubet werde, von dergleichen crepirten Biehe Fleisch zu nehmen; Ja so gar
17. Wahrend solcher Horn-Vieh oder Sckaaf- und Schwein - Seuchen niemand und zumalen denen Juden zu verstauen, ohne vorher geschehener Besichtigung und Darreichung einiges Futters, ob es mit Appetit fresse, auchimBey- seyn besonders darzubeaydigten Metzgern dergleichen vor gesund gehaltenes Viehe zu schlachten , damit man wisse, daß es also ausgefallen, auch innerlich, wie hiernächst folget, nicht schadhafft gewesen seye; Jmmassen
18. Bey verstorbenem Viehe der Waasenmeister, oder
einer seiner Knechten, welcher zur Abhohlung desselben aus
denen Ställen nicht gebrauchet wird, in gegenwart eines
Vieh - verständigen rech. Schmieds, Pferds - Händlern ,
Metzgers k . auch je zuweilen eines Khirurgi oder Medici
dasselbe fleißig eröffnen, und darbey beobachten soll, ob im
Halß und. Dcklund, Luna, Leber und Gehirne, keine Bla- sen oder garDiarrecN von uumcnorr wu«ut ach ufinun,
auch keine Därme entzündet seyen, worüber befundenen Falls
höhern Orts ohnnachläßiger Bericht zu erstatten wäre.
Übrigens sollen Schultheise und Beamte
19. gehalten seyn, mit denen benachtbarten Dörffern geziemende Eorrespondenz zu pflegen, und was sir an guter Verordnung , sodann Prafervativ- und Lur-iriv-Mitteln ersprießliches wahrnehmen, forderfamst einzuberichten, mithin auch
20. Der Remedur halben sich fleißig bey unserer Sani- rat zu melden, welche die Umstände zu erwegen, und mit Rathund ThatanHandzugehen niemalenermanglen wird. Sonsten aber ihres Amts gemäß.
21. genaue Aufsicht zu gebrauchen, daß von sänuntli-
von Uns denenselben besonders verfügten Verordnung möglichst nachgelebet werde.
PubHcatum Fmnckfurt am MayN den 27. djovembrö 1742-
Zu finde« bey Wolffgang Christoph Mulhen, im Römer.