Mrtgkeikliche
ererönung,
Me sich alle Dreh haltende Hofe, und besonders die
Nachbarn auf denen Dvrffschafften bey einschleichender Vieh-Seuche zu verhallen haben.
i.
S sollen sämmtliche Cinwchnere und Untertha- nen, besonders auch die Wirten verbunden seyn, so bald jemanden ein Viehe anstößig wird oder erkrancket, solches unter 6. fl. Strafe nicht zu verschweigen, sondern, so fort gehörigen Otts, oder dem Schultheisen ihrer Dorffschafft anzuzeigen; Dar- nebenst such auf die Umstände der Kranckheit, ob solche mit Kälte und Zittern anfange, und Hitze drauf erfolge, daS Viehe dumm und schläfrig, dessen Augen trübe und thränend, der Rachen aber rrucken werde, oder wohl gar Beulen und Hitzblattern am Mund und H«lss,odvrL>hrcn Zuckungen, Durchlaufs und andere Zufälle sich ereignen, gute Obacht haben, dieselbe unserm 8aniräts-Amt alsobald noriüelren, damit man dem Übel bey Zeiten mit behörigen Hülffs-Mitt- len begegnen könne.
2. Dergleichen Viehe soll, so bald es anfangt zu kranken, ohne Anstand von dem andern gethan, und besonders verpfleget, auch dessen Mist keines wegs im Hof beybehk-'ren, vielweniger zudem andern gethan, sondern täglich auf ^te Aecker getragen und daselbst untergescharret werden, bis es witder völlig und mit Bestand gesund worden ist.
3. Zu solcher Zell sollen die Stallungen täglich gesäubert und mit Wachholdern ausgeräuchert, besonders aber die Krippen mit warmen Saltzwasser wohl ausgewaschen und gereiniget, auch so in einer Stallung die Seuche allzusehr gewütet hätte, gedachte Krippen gantzlich heraus genommen und verbrant werden.
4- Soll stch niemand bey ohnausbleiblicher Strafe unterfangen, fremdes Biehe in seine ordentliche Stallung zu io»
Llleu