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Herr des Eigenthums, oder dem das Gut/ darauf der Brumm zum halben Theil steht, vererbt wäre, und das übrig halb Theil die andern so zu solchem Brunnen gehörig/ inmassen oben unterscheiden ist; So man aber einen solchen Brunnen fegt, daran, oder an de»n gemeine» Geschirr und Gercitschafft stopfft, flickt und besicrt, daran gibt ein jeder der sich des Brunnens und Geschirrs täglich gebraucht, sein Antheil» wie von andern gemeinen Brunnen oben gesttzt ist.
Hält aber der Herr oder Besitzer des Gutes, darauf der Brunn zum halben Theil stehet, entweder einen eigenen Brunnen in seinem ei» genm Kauß, oder zu dem gemeinschafftlichen Brunnen sein eigen Ge» schirr, also daß er das gemein nicht gebrauchte, so wäre er das gemein Geschirr weder von rleuem zu bestellen, noch unterhalten und bessern zu helffen schuldig.
V.
Ob Hauser zusammen gebrochen, oder getheilt wären
oder würden.
Nachdem etwan zwey oder mehr Häuser zusammen gebrochen uud daraus ein Hauß wird, solches soll für einHauß gerechnet, auch nicht mehr bann ein Bau - oder Feg«Geld zu geben schuldig seyn. Her» wieder so ein Hauß getheilt, und daraus zwey oder mehr Häustr wer« den, da soll jedes insonderheit sein gebührlich Bau-und Feg-Geldgeben, wie obsteht, inmassen davon hieoben gesetzt und unterschieden ist.
VI.
Und damit die Brunnen und der darzu gehörige Bezirck sauber und rein gehalten, und gantz frey gelassen werde. So ist hiermit gesttzet und verordnet, daß Niemand die Brunnen mit Fässer und dergleichen Dingen, wodurch an dem Gebrauch Hinderung geschehet, belegen, oder bestellen, viclwcuiger übebricchendr Sachen, Kerstl, Mist und Unflath daran schütten, noch auch auf dem Brunnen » Gestell Getüch waschen, oder unreine Eymer in den Brunnen hangen, ingleichem andere Dinge, wodurch der Brunnen verunreiniget und beschädiget wird, dabcy thun oder verrichten solle, und dieses bey Straff zo. Kreutzer, welche so offt jemand, er scy Mann oder Weib, Jung oder Alt, darwider handelt, zum Ban verfallen, so gleich und ohnabläßig solst bezahlt, in mehrerem Uber» tretungs-Fall aber die Straff auch wol verdoppelt werden.
VII.
Von Brunnen-Meistern.
Und daiuit auch die Brunnen und Pompe« desto stattlicher in Wesen, auch sonst allenthalben hierin gute Ordnung und Gleichheit gehalten werde, so hat Ein Hoch. Edler Rath verordnet, die alten Brunnen »Rollen, wann solche von denen Nachbarschafftcn eingerichtet, und darinnen die Häustr und Nachbarn nach der jetzigen Zeit ausgezeichnet seyn werben, und kein Nachbar etwas erhebliches dargegen cinzuwen» den hat, von dem Rechcney «Ambt unterschreiben und co-chrmiren zu laffen. Und sollen die Nachbauern, die sich eines Brunnens täglich ge-
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