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4. ) Auch mäste Niemand zum Ge­nuß des Heil. Abendmahls hinzugelassen werden, als wer ein wohlgeprüstes bekank- lich, Christliches Leben führte.

5. ) Wegen Auftrziehung der Jugend, als welches der Grund einer rechtschaffe­nen Gemeine ist, wären durchgehendö bessere Anstalten vorzukehren > und dersel­ben Sorgfalt nid)t schlechterdings allein denen Eltern zu überlassen, sondern auch gewissen dazu bestellten Aufsehern der Ge­meine mit anzubefehleN.

6. ) Zur Verpflegung der Armen, Krancken und Notleidenden, wären ei­nige eommunilätett, die zugleich unter ge­wissen Ordens - Regeln leben mögten, sorgfältigst aufzunchtem

7. ) Zur Züchtigung aber alles bösen, liederlichen und nichtswürdigen Gesin­dels ; wie auch zur Bestraffung aller gro­ben Verbrechen, welche in.die hohe Rügen der Obrigkeit lausten; waren Zucht, und Arbeits-Hauser und dergleichen anzulegem

8. ) Müsten auch Wöchentlich, hin und wieder, bey denen Gliedern der Ge­weine, besondere Zusamwenkünffte in ih­ren Häusern gehalten werden; und dieses zwar unter gewissen Familien und guten Freunden, nachdem sie sich selbst dazu ein­ander erwecken, wehlen und ersuchen mögi ten; allwo, an statt des Spielsns, oder an­dern Zeitvertreibs,man Unterredungen von

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