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4. ) Auch mäste Niemand zum Genuß des Heil. Abendmahls hinzugelassen werden, als wer ein wohlgeprüstes bekank- lich, Christliches Leben führte.
5. ) Wegen Auftrziehung der Jugend, als welches der Grund einer rechtschaffenen Gemeine ist, wären durchgehendö bessere Anstalten vorzukehren > und derselben Sorgfalt nid)t schlechterdings allein denen Eltern zu überlassen, sondern auch gewissen dazu bestellten Aufsehern der Gemeine mit anzubefehleN.
6. ) Zur Verpflegung der Armen, Krancken und Notleidenden, wären einige eommunilätett, die zugleich unter gewissen Ordens - Regeln leben mögten, sorgfältigst aufzunchtem
7. ) Zur Züchtigung aber alles bösen, liederlichen und nichtswürdigen Gesindels ; wie auch zur Bestraffung aller groben Verbrechen, welche in.die hohe Rügen der Obrigkeit lausten; waren Zucht, und Arbeits-Hauser und dergleichen anzulegem
8. ) Müsten auch Wöchentlich, hin und wieder, bey denen Gliedern der Geweine, besondere Zusamwenkünffte in ihren Häusern gehalten werden; und dieses zwar unter gewissen Familien und guten Freunden, nachdem sie sich selbst dazu einander erwecken, wehlen und ersuchen mögi ten; allwo, an statt des Spielsns, oder andern Zeitvertreibs,man Unterredungen von
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