f.) daß eben dieser Laquay Gräffe ausgesaget:

daß ein solches Weibsbild (wieesdieAZricoiabeschrie- bei, > einstmals in seines Herrn Hause gewesen, auch Abends bcy ihm gcspcisct, und um lo.Uhr » weggegangen rc.

item:

daß die Therefia einmal in Manns - Kleidern von « Rödelheim in seines Herrn Haus mit ihm gefah- ren rc.

welche Aufführung eine üble Opinion von dem Herrn Beklagten bey jedermann erwecken wird; mehr anderer in A8is verkommender Um­stande dermalen zu geschweige« ; bey welcher Bewandtnüß der Herr Beklagte dieEmlassungund Antwort auf die erhobene Klage nimmer­mehr declinimi kan, als welche ohnehin, wenn auch zurZett noch gar nichls vorgekommen war?, geschehen müßte, indeme ausgemachten Rechtens, daß ein jeder Beklagter, wenn er nicht eine Lxeepdonem litis ingrefltun impedientem in condnend probabilem hat, litem zu com tettiren schuldig,

Ltryk. Introd. ad Prax. Foren f. Cap. XV.

Ludovici Einleitung ZUM Civil-Procefs Cap. XIII.

Add. Kecels Imp. de Anno 1654. K.Ulld bat der Be­klagte 40.

worauf, und wenn solche Einlassung und litis conteftado erfolget, die Sache in ordine Proceffus gehörig zu trachten , und beede Th eile mit Beweis und Gegenbeweis, und aller andern gerichtlichen Nothdurft genugsam zu hören, da dann beeden Theilen ohnbenommen bleibt, die übrige in Aftis vorkommende Umstande, worüber wir gegenwärtig vor der Hand unsere rechtliche Gedanken zu eröffnen billig Bedenken getragen , noch weiters auszufuhren, welchem vorgängig diese Sache per 8entendam zu entscheiden, und hierauf sowohl in puntlo Inquifido- nis, als auch Sadsfachonis & Expeniarum, fernere rechtliche Erkennt- uüß zu ertheilen, zu Behuf dessen allen nun aber

VII.) die gebetene CommuniLatio Aäorum sowohl den beeden venunciaten und relpeÄive der Klägerin, als auch dem Herrn Denun- eiamen und refpeÄivö Beklagten, billig angedeihen muß, und jenen zwar Überhaupts propter favorem defenfionis & deducenda: innocentiae ad avertendam inquifidonem,

Mev. Part. V1. Dcc. 25g.

Granz de Defenf Inquif. Cap. V. Membr. 1. Se&. z.

Num.58.Ieqq.

und zwar um so mehr, da beede bereits würklich ad ardculos verhört worden , besonders aber der Agricola, als Klägerin, auch noch uni des­willen, weilen dieselbe sothmwr AÄorum zu Führung ihres Beweises

nöthtg