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auf die blosse Denufttiation aber eim inquifition um so weniger anges stellet werden mögen, je mehr Haß und Feindschafft der Herr venun° cisnt gegen beede Osnunciaten bezeiget, je mehr auch sonst dessen Inter- effe bey dieser ganzen Inquifition conairriret, indeme die bekannte Rechte mit sich bringen , quod denunciario inimici, &ubi privatum Denuncian- tis interefle verfatur, non attendenda fit,
Vid. omn. Gränz. de DefenI inquif Cap. V. Membr. 2. Se£t.2. Alt. 5. Num.451. feqq.
Ans welchem allem dünn unwidcrsprechlich sich ergiebt, daß bey der bishero angestellten Inquifition nicht das mindeste sich hervorgethan,
welches die Eigenschafft redlicher Anzeigungen, oder wie es die peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Ariie. XVI1II. erkläret, redlichek
Wahrzeichen, Argwohns, Verdachts oder VermuthuM
mit sich führte;
Bey so gestalten Sachen demnach
IIII.) eine weitere fpecial-Inquifition , noch mehr aber die peinliche Frage, schlechterdings für unstatlhafft zu achten, weilen eines so wenig als das andere, ohne genügsame und erhebliche Indicia geschehen kann, vielmehr im Gegentheil beede Oenunciaten , in Ansehung derjenigen deli&orum , welche mit dein von der venunciatin Agricola dem Herrn Denuncianmt imputirten Stupro keine Connexion haben und wobey folglich dieser als pars lsefä nicht zu confideriten, neinlich in Ansehung des Aflaflinii & furtoriim, von der angestellten Inquifition pure & fimpliciter zu abfolvircn, wegen der beeden andern denunciirten De». liÄorum aber, nemlich follicicationis fälforum teftium & injuriofe diffa- mationis zwar dermalen weiters nichts gegen beede Oenunciaten vorzunehmen, jedoch aber auch dieselbe noch nicht zu abfolviren, sondern die Inquifition dermalen zu lufpendiren, und zwar um deswillen, weilen diese Delicta, gleichwie sie unter sich eine genaue Verwandtschafft haben, und über eines nicht wohl ohne das andere erkannt werden kann - also auch beede von der eaufa civili, in oppöfitione ad criminalem fic diöa ) nemlich von der Wider den Herrn Denuncianten angeftesiten Schwach- Und Schwangerungs - Klage, tanquam prajudiciali de- pendimt: gestalten keine Injurie ftatuim werden kann, wenn nicht vor- hero ausgemachet wird, ob der Agricola Klage gegründet, und erweislich seye, oder nicht? folglich der natürlichen Ordnung nach, diese vor- hero zu untersuchen, und zu erwarten, ob noch einige erhebliche Indicia sich ergeben mögten, die angefangene Inquifition weiter zu proseqm'ren,
quoties enim duae caufäe concurrunt, quarum una ab altera, tanquam prsejudiciali, dependet, tünchte ipfa praejudicialis caufa, licet ea civilis tantum fit, pne altera, quamvis criminali, terminanda eft,
L> i.Cod. de Appell. ibiqueBrunnemann. inCommen» tan N. 5.
Illuftr. Bcehmer Jur. Eeelefi Prot. Tit. de Ord. Gogn, 1 §,6Jnfim