§. 8.
Jeder Arzt, welcher nicht binnen des ersten Jahres seiner Aufnahme unter die hiesigen Aerzte sich zur Theil- nahme an dem Institute der Wittwenkasse-gemeldet hat, ist, falls er dieß nach dieser Zeit gethan hätte und ausgenommen worden wäre, verbunden, für jedes der drei ersten übergangenen Jahre das Zweifache des gewöhnlichen jährlichen Beitrages zu entrichten; für jedes der drei folgenden Jahre das Dreifache, und so fort von drei zu drei Jahren immer eine Rate mehr.
§. 10 .
(Zusatz am Schluß.)
Für jede solche Einschreibung ist eine Gebühr von fünf und vierzig Gulden zu entrichten.
8 - 11 . -
Die Mitglieder der Wittwenkasse haben einen jährlichen Beitrag von fünfzehn Gulden zu entrichten.