§. 8.

Jeder Arzt, welcher nicht binnen des ersten Jahres seiner Aufnahme unter die hiesigen Aerzte sich zur Theil- nahme an dem Institute der Wittwenkasse-gemeldet hat, ist, falls er dieß nach dieser Zeit gethan hätte und ausge­nommen worden wäre, verbunden, für jedes der drei ersten übergangenen Jahre das Zweifache des gewöhn­lichen jährlichen Beitrages zu entrichten; für jedes der drei folgenden Jahre das Dreifache, und so fort von drei zu drei Jahren immer eine Rate mehr.

§. 10 .

(Zusatz am Schluß.)

Für jede solche Einschreibung ist eine Gebühr von fünf und vierzig Gulden zu entrichten.

8 - 11 . -

Die Mitglieder der Wittwenkasse haben einen jähr­lichen Beitrag von fünfzehn Gulden zu entrichten.