Durch Beschlüsse der Generalversammlungen vom 2. Mai 1842 und 1. Mai 1847 wurden folgende §§. der Wittwencaffen-Ordnung also abgeändert oder ergänzt:
8 . 2 .
3) durch die Gebühr bei Einschreibung einer Ehefrau.
§. 6 .
(Zusatz am Schluß.)
Wenn unter die Zahl der hiesigen Aerzte Jemand ausgenommen wird, der früher als Chirurg oder in einem andern Staate als Arzt practicirt oder doch schon über drei Jahre die Doctorwürde erworben hat, so kann in solchen oder ähnlichen Fällen die Aufnahme unter die Mitglieder der Wittwenkasse nur von der Generalversammlung beliebt und soll hierbei für die Nachzahlung früherer Jahre ein ähnliches Verfahren eingehalten werden, wie in §. 14 bestimmt ist, d. h. es soll von solchen Aerzten eine einfache Nachzahlung von Jahresbeiträgen von dem Zeitpunkte an, daß sie in medicinische oder chirurgische Praxis kamen, oder von solchen, welche schon lange ihr Diplom erworben, erst später aber in die Praxis eingetreten, von der Erlangung ihrer Doctorwürde an erhoben werden.