Hatte hiedurch Herr Krebs bewiesen, daß es bei ihm nicht sowohl der Wunsch,ein gutes Geschäft zu machen,'' wie seine Gegner ihm mehrfach vorgeworfen, sondern lediglich Eifer für die Sache selbst war, welche ihn die Förderung des Druckes auf eine Weise unternehmen ließ, daß der ihm aus der Uebernahme entsprungen seyn sollende Gewinn sich gewaltig schmälern mußte (wie denn überhaupt kein Geschäftskundiger den Ansatz seiner Rechnung zu hoch finden wird) so verdiente er um so weniger

ad b. angeblich wegen des erwähnten Versehens beim Druck eines uncensirten Bogens, welches fich bei der Eile, mit welcher die Vollendung des Gedenkbuches in der letzten Zeit bewerkstelligt werden mußte, wohl entschuldigen läßt, auf eine so kränkende und verletzende Weise behandelt zu werden, wie dies vor und während dem Prozesse geschehen. Wohl mancher Andere würde in gleichen Verhältnissen, wenn im Augenblick des beginnenden Festes, wo einen oder den anderen Herrn von der Commission zur Berathung beizuziehen nicht mehr möglich war, ihm die Anzeige eines Censur- striches gemacht worden wäre, geschwankt haben, ob er sich eine Gesetzverletzung zu Schulden kommen lassen solle, und vielleicht zu einem ähnlichen Mittel gegriffen haben. Daß der Censurstrich später wieder aufgehoben wurde, kann die Verhältnisse des Augenblicks nicht ändern. In jenem Augenblick eristirte der Censurstrich faktisch und gesetzlich.

Dennoch wurde das Verfahren des Herrn Krebs von seinen Gegnern auf eine so gehässige Weise gedeutet und ihm so verdächtigende Motive unterstellt, daß man beinahe zu dem Glauben verleitet wird, es hätte ihm um jeden Preis die Schuld zugeschoben werden wollen, daß der anfänglich von dem Unternehmen erwartete Ueberschuß sich später nicht herausstellte, und es seye deshalb dieser willkommene Vorwand aus alle Weise benutzt worden.

Wie hätte Herrn Krebs z. B. sonst noch der unbegründete Vorwurf gemacht werden können, daß er durch will­kürliche Dehnung des Inhaltes das Gedenkbuch ungebührlich vergrößert, und so die Kosten vermehrt habe, da doch die Redaktionsgeschäfte ausschließlich Hrn. Dr. Creizenach übertragen worden waren, Herr Krebs fich mithin in diese nicht einmischen durfte, sondern nur zu drucken hatte, was ihm für das Gedenkbuch von dem Redakteur zugesendet wurde.

Um übrigens hinsichtlich des von der Commission behaupteten Schadens durch das Censurversehen zu einem Ver- ständniß zu gelangen, erbot sich Herr Krebs allenfallsigen Schaden tragen zu wollen, wenn die Commission den wirklichen Betrag desselben angeben wolle. Dieses aber vermochte sie natürlich nicht; denn wie hätte sie auch genau bestimmen mögen, welche Anzahl von Exemplaren an dem Festtage gerade verkauft worden wäre? Dennoch hätte man bei beider­seitiger Billigkeit zu einem Uebereinkommen gelangen mögen, wenn überhaupt der Wille dazu vorhanden gewesen wäre. Herr Krebs zeigte seinerseits diesen guten Willen hinlänglich, indem er, statt bei seinem Verlangen um bestimmte Nachweisung des behaupteten Schadens stehen zu bleiben, sich später bewegen ließ, im Vertrauen auf die Billigkeit der Commission einen für ihn keineswegs billigen Vergleich zu unterschreiben. Wie unbegründet dieses Vertrauen war, welches er später nochmals an Tag legte, zeigte sich leider bald, indem seine gegebene Unterschrift die alleinige Waffe wurde, womit ihn seine Gegner bekämpfen konnten, und auf welche ganz allein das richterliche Erkenntniß basirt ist.

Es ist nicht meine Sache, auf die in den Prozeßakten gegen Herrn Krebs weiter aufgestellten Behauptungen näher einzugehen. Der Zweck dieser Zeilen ist alleinig der, durch genauere Darstellung einiger mir bekannten Verhältnisse zur Rechtfertigung des durch die gehässigsten Deutungen und Entstellungen aller seiner Handlungen an seiner Ehre gekränkten Herrn Krebs etwas beizutragen. Meine Absicht ist erreicht, wenn sich Einer oder der Andere der bei dieser Sache bethei­ligten Herren hiedurch zur Aufgebung einer vielleicht gefaßten unrichtigen Ansicht bestimmt fühlen sollte, und Herr Krebs wenigstens einigermaßen Genugthuung für das Verkennen und Verdächtigen seiner redlichen Bemühungen durch das Bewußtseyn erhält, daß nicht alle Commissionsmitglieder die durch das Urtheil ausgesprochene Verdammung billigen.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner Hochachtung, mit welcher verharre