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Rechte und Pflichten der Mitglieder. j DirecU»®
§. 5. Jedes Mitglied verpflichtet sich iin Allgemeinen, (jrJÜätftt6®®* Gesellschaftszweck nach Kräften zu fördern, insbesondere aber zu eiiiMttä», ^ jährlichen Beitrage von vier Gulden ö. W., wogegen es die von««grito Gesellschaft herausgegebenen periodischen Druckschriften uneuMtsaiteiete^® ■ lieh erhält. 4 dann aus zwei
§. 6. Die Mitglieder der Gesellschaft haben Sitz und Stimme in(jäjnAilwtae periodischen Versammlungen, das Recht, Anträge zu stellen, fei»a«h sich bei den Wahlen zu betheiligen. Ausserdem sind sie bere^j|?:jii murij dar nach den von der Direction festzustellenden Grundsätzen die Uheüedern s
lungen des Vereins zu benützen und ihre Naturalien nach Mass^iiJ&üdiir#« d der Vereinskräfte und Vermittlung der Gesellschaft bestimmen zu M wk für dl §. 7. Ausser Wien wohnenden Mitgliedern ist es gestaM,:. sich bei den Wahlen schriftlich, jedoch nicht durch Vollmacht *.ti«Tählbar. betheiligen.
§. 8. Ueber die Aufnahme erhält jedes Mitglied ein Aufnahms* schreiben gegen die bestimmte Ausfertigungsgebühr von 1 fl- 5. ^ ^
pK w für das
Leitung der Gesellschaft.
§. 9. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Mitglied*^ & «
.... , VMvn dieser
geleitet, und zwar: .
a) durch die Gesammtheit derselben als Plenarversammlung ® hei
b') durch die Direction und den ihr beigegebenen Ausschuß-
Plenarversammlung.
§. 10. Die der Plenarversammlung zur Entscheidung Vorbehalte»® Geschäfte sind:
Zedent daher die ^Viceptääd I ^hnbenifuna au
.. ,. le ruc ^ßcirung der Gesellschaftscapitalien,
ie enehmigung des jährlichen Rechenschaftsbericht®
dei Direction über die Leistungen der Gesellschaft
llnd die Gebahrung mit dem Gesellschaftsvermögen,
<*) die Abänderung der Statuten, e 16 -^ uflosun g der Gesellschaft und die Verfügt ^ dem Gesellschafts vermögen,
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11. ln der Regel findet jeden Monat eine Plenarversamfflh^
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statt. In derselben entscheidet ausser den statutenmassig ausgenommen 11 Fällen die relative Stimmenmehrheit