§. 17 «

Die breiten oder flachen Knochen, das ist, die bey einem ansehnlichen Umfange nur eine geringe oder mäßige Dicke haben, sind an versclnedenen Stellen verschiedentlich dick, und enthalten nur, wo sie etwas dick sind, Markhöhlchen. Hieher gehören alle Hirn- schalenknochcn, die Schulterblätter, die Hüftbeine, die Brustbeine, die Ribben, das mittlere Zungenbein und die beiden Seitenzungenbeine.

§. i&

Gemischte Knochen nennt man alle übrigen Knochen, die mehr dick, als lang oder breit, oder auch rundlich sind, und folglich weder zu den langen, noch zu den breiten Knochen gebracht werden können, als die Gehörknöchelchen, die Antlitzknochen, alle Wirbel, das Kreuzbein, die Steisbeine, die Hand- und Fußwurzelbeine, die Kniescheib^, die Sehnen­knochen, die runden ZungenbeinknöcheLchen, und die Zähne-

Substanz der Knochen.

§. 19-

Me Knochen, ausser den Zähnen, kommen in Ansehung ihrer Substanz darin überein, daß sie aus­wendig oder auf ihrer äußeren Oberfläche bis auf die Löcher für ihre Gefäße am dichtesten, inwendig, falls 5s. Knochenlehre. B '