der Medicorum vnd Apotheckem/rc. u
I J I. Ui U S .111.
Von den Apothcrkcm/vnd deren
Dienern- -
K8WE»Mach die nrennige vnd viele der Apothe» nicht allcinHnendenAporhcckcrn/ als drc desto weniger vertreiben / sondern auch den Patienten / ars welche der viivertrielenen alten Weihten sich befürch- , ten müssen / beschwerlich fallen thut: Als lassen wir es noch zur zeit bey denen jetztrnals in vnstrer Statt vorhanr e.rerrApochcckcrr verblerben/der gestalt / daß / so lang diese Apothecken ihres Ämpts in allem trewlich/ vnd nach anleyt dieser vnserer Ordnung abwarten / vnd befugter Klagen vnschuldig bleiben / niemanden, ferrncrs eintzigeApotheckevonnewem anzurichten verstattetwerdcn soll. L. So aber im Gegenfall scheinbarliche Mangel vnd Klagen/ oder beharrlicher Vnflciß bey ihnen/vber kurtz oder lang / gcspähtet würden: Wöllen wir nicht allein die schuldige Personen ernstlich straffen / sondern auch selbige Apothecke gantzlich abschaffen/ vnd anderen statt ein vnd mehrere anzustellen/Verordnung thun. z. Vnd sotten erwehnte Apothecker / wie auch deren Gesellen vnnd Lehrjungen / beyde diean jeyo in^sind/ oder ins künfftig kommen werden/von vnsern verordneten Inspector n ihres tragen- denwichtigenAmptsbeydcn Visitationen mit ernst erinnert werden' Darauffsie auch angeloben vnd einen leiblichen Eydt leisten vnd schweren sollen / dieser Reformation alles ihres inhalts/ wir auch der Laxordnung trewlrch nach zukommen vnd denselben zuwider wissentlich vnd gefährlicher werß nichts vor^uncmen/ noch durch andere zuthun zugestatten.
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