Museum für Natur-, Völker- und Handelskunde

Abt.-Vorst.Dr.E.Abel

BREMEN 1 , den 25. J 1947

Bahnhofsplatz

Herrn

JTof. Dr. Mertens Senckenberg-Muse um

Frankfurt a.Main

Sehr geehrter Herr Professor,

Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Dienstanweisungen für die akademischen Beamten unseres Museums wird von der Vorgesetzten senatori- schen Behörde die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang der Direktor £ des Museums befugt ist, Sammlungsgegenstände zu veräussern. Wir haben die Auffassung vertreten, dass die Museums-Direktoren hierzu grundsätzlich be­rechtigt sind; st® müssen selbstverständlich stets nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, ob sich der Verkauf vertreten lässt. Das wird im All­gemeinen dann der Fall sein, wenn es sich um Doubletten handelt. Weiter können u.E. Einzelstücke veräussert werden, wenn sie sich weniger in den Gesamtrahmen der Sammlung des Museums einfügen und die Möglichkeit besteht, für den erzielten Erlös Objekte zu beschaffen, welche die bereits vorhan­denen Sammlungen ergänzen oder sonst aus besonderen Gründen für das Insti- ^ tut erwünscht sind, ln Fällen dieser Art muss der Direktor selbstverständ­lich gegebenenfalls auch zur Vornahme eines Tausches berechtigt sein.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage bitte ich Sie um eine kurze gutachtliche Aeusserung, die ich unserer Behörde vorlegen möchte. Wir haben bis Jetzt stets so verfahren, wie ich es oben andeutete, doch möchte ich hervorheben, dass bei Objekten von grossem Wert oder beson­derer wissenschaftlicher bezw. künstlerischer Bedeutung vorher das Einver­ständnis des zuständigen Senators eingeholt wurde, auch wenn dies prinzipi­ell nicht vorgeschrieben war.