Museum für Natur-, Völker- und Handelskunde
Abt.-Vorst.Dr.E.Abel
BREMEN 1 , den 25. J UÜ 1947
Bahnhofsplatz
Herrn
JTof. Dr. Mertens Senckenberg-Muse um
Frankfurt a.Main
Sehr geehrter Herr Professor,
Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Dienstanweisungen für die akademischen Beamten unseres Museums wird von der Vorgesetzten senatori- schen Behörde die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang der Direktor £ des Museums befugt ist, Sammlungsgegenstände zu veräussern. Wir haben die Auffassung vertreten, dass die Museums-Direktoren hierzu grundsätzlich berechtigt sind; st® müssen selbstverständlich stets nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, ob sich der Verkauf vertreten lässt. Das wird im Allgemeinen dann der Fall sein, wenn es sich um Doubletten handelt. Weiter können u.E. Einzelstücke veräussert werden, wenn sie sich weniger in den Gesamtrahmen der Sammlung des Museums einfügen und die Möglichkeit besteht, für den erzielten Erlös Objekte zu beschaffen, welche die bereits vorhandenen Sammlungen ergänzen oder sonst aus besonderen Gründen für das Insti- ^ tut erwünscht sind, ln Fällen dieser Art muss der Direktor selbstverständlich gegebenenfalls auch zur Vornahme eines Tausches berechtigt sein.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage bitte ich Sie um eine kurze gutachtliche Aeusserung, die ich unserer Behörde vorlegen möchte. Wir haben bis Jetzt stets so verfahren, wie ich es oben andeutete, doch möchte ich hervorheben, dass bei Objekten von grossem Wert oder besonderer wissenschaftlicher bezw. künstlerischer Bedeutung vorher das Einverständnis des zuständigen Senators eingeholt wurde, auch wenn dies prinzipiell nicht vorgeschrieben war.