Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder nnd Nichtmitglieder ernnnnt werden, die sich ganz besondere Verdienste um die Gesell­schaft erworben haben.

Zu Korrespondierenden Ehrenmitgliedern können Gelehrte ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Wissen­schaft erivorben haben.

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Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Tod,

freiwilligen Austritt, der rechtzeitig schriftlich zu melden ist, Verlust der Unbescholtenheit,

Nichtzahlung der Beitrage trotz schriftlicher Mahnung.

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Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Führers, der die alleinige Berantivortung in allen äußeren und inneren Angelegenheiten der Gesellschaft hat.

Der Führer ernennt bei seiner Amtsübernahme seinen Stell­vertreter. Er bestimmt seinen Nachfolger.

Falls der Führer an der Bestimmung seines Nachfolgers be­hindert gewesen ist, wird der Stellvertreter ohne weiteres sein Nachfolger.

§

Der Führerrat wird vom Führer ernannt und erhält von diesein die verschiedenen Aufgaben der Verwaltung zugewiesen.

Der Führerrat besteht in der Regel aus dem Stellvertreter des Führers, zwei Schriftführern, zwei Schatzmeistern und dem Rechts­beistand.

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