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Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatz­männern, die aus der Zahl der Mitglieder von der Mitglieder­versammlung auf drei Jahre gewählt werden. Alljährlich treten das amtsälteste Mitglied und Ersatzmitglied aus; die Ausge­schiedenen werden durch Neuwahl ersetzt.

Für die Wahl schlägt der Ausschuß geeignete Mitglieder in doppelter Zahl vor.

Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

IV. Änderung der Satzungen

§ 38

Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluß der Mitglieder­versammlung. Sie erheischen die Anwesenheit und Abstimmung von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Sollte die Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen entscheiden.

V. Auflösung der Gesellschaft

§ 39

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gesellschaftsmitglieder und die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monates einzuberufende zweite Mitglieder­versammlung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 40 .

Mit der Auflösung der Gesellschaft fällt der gesamte Ge­sellschaftsbesitz der Dr. Senekenbergischen Stiftung zu.